Erben eines GmbH-Geschäftsführers
können Einsicht in die Unterlagen und Auskünfte verlangen
Es kommt immer wieder vor, dass für den Geschäftsführer einer
gewerblich tätigen GmbH keine feste Vergütung vereinbart wird. Erben stehen in
einem solchen Fall mangels Unterlagen oft vor dem Problem, zu ermitteln, welche
Vergütung der verstorbene Geschäftsführer tatsächlich erhalten hat. Das
Kammergericht Berlin entschied im Dezember 2010, dass die Erben nicht nur einen
Anspruch auf die üblichen Auskünfte von Seiten der GmbH haben, um die Vergütung
des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern ebenso darauf, die Bilanzen und
Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt zu bekommen. Das folgt aus dem Urteil
des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: 23 U 175/10).
Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH. Eine bestimmte
Vergütung für diese Tätigkeit war nicht vereinbart. Nach dem Tod wollten die
Erben nun die Vergütung exakt ermitteln. Sie verklagten die GmbH auf Auskunft
über die erzielten Jahresumsätze durch Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen sowie weiterer Unterlagen, um den üblichen Vergütungsanspruch
beziffern zukönnen. Das Landgericht wies diese Klage ab.
Vor dem Kammergericht hatten die Erben jedoch Erfolg. Es
verurteilte die GmbH zur Vorlage der entsprechenden Aufstellung und der
Unterlagen. Dabei ging das Gericht zunächst davon aus, dass die übliche
Vergütung für solche Tätigkeit geschuldet sei, weil eine
Geschäftsführertätigkeit in der Regel bezahlt werde. Diese übliche Vergütung
könne dann angenommen werden, wenn keine bestimmte Vergütung zwischen dem
Erblasser und der GmbH für dessen Tätigkeit vereinbart sei. Die Erben hätten
sich die notwendigen Informationen nicht anderweitig beschaffen können, und der
GmbH sei der Aufwand zumutbar. Daher sei die GmbH zur Auskunft verpflichtet.
Eine angemessene Vergütung eines Geschäftsführers setze sich aus vielerlei
Faktoren zusammen, etwa Art, Branche, Größe und Ertragsleistung des
Unternehmens, Berufserfahrung des Geschäftsführers und anderes. Daher benötige
man auch die weiteren Unterlagen, um die mögliche Vergütung zu ermitteln.
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