Hartz IV: Erbschaft ist Einkommen
Bezieht jemand Arbeitslosengeld II (Alg II) und erbt während
dieser Zeit, so ist diese Erbschaft nicht als Vermögen, sondern als Einkommen
anzusehen. Der Betrag wird entsprechend auf die Leistungen, die er erhält,
angerechnet. Eine Frau, Bezieherin von Alg II, erbte rund 6.500 Euro. Die
Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen
anzurechnen sei.
Die Erbschaftssumme sei als einmalige Einnahme auf einen
Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und als monatliches Einkommen zu
berücksichtigen. Die Frau dagegen argumentierte, die Erbschaft stelle kein
Einkommen dar, vielmehr handele es sich um nicht anrechenbares Vermögen. Vor
Gericht hatte sie damit keinen Erfolg. Das folgt aus dem Urteil des
Sozialgerichts Koblenz vom 10. Juni2009 (Az: S 6 AS 1070/08).
Bei dem geerbten Betrag handele es sich um eine einmalige
Einnahme, so die Richter. Die Arbeitsagentur habe diese Einnahme auf einen
angemessenen Zeitraum aufgeteilt und in entsprechende monatliche Teilbeträge in
Höhe von knapp 545 Euro gesplittet.
Die Richter betonten, dass es sich bei dem Geldbetrag aus der
Erbschaft nicht um Vermögen handele. Als Vermögen werde all das bezeichnet, was
der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit besitze, also zu dem Zeitpunkt, wo der
Bezug von Leistungen einsetze. Einkommen dagegen sei all das, was jemand in der
Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte.
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