Erben trotz Scheidungsantrag
Ehegatten haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen
Pflichtteil des Erbes. In der Regel ist dies unproblematisch. Für die Fälle, bei
denen sich die Ehegatten getrennt haben und die Voraussetzungen für eine
Scheidung vorlagen oder bereits ein Scheidungsantrag gestellt ist, hat der
Gesetzgeber vorgesorgt: Dann ist dieser Anspruch auf den Pflichtteil
ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass es nicht vom Zufall abhängen dürfe, ob
eine Scheidung bereits erfolgt sei oder nicht. Der Pflichtteilsanspruch setzt
aber beispielsweise dann wieder ein, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen
wird.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken OLG Saarbrücken, Beschluss
vom 24. August 2010, Az: 5 W 185/10, hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei
dem der Scheidungsantrag zwar nicht zurückgenommen wurde, aber die Scheidung
seit 21 Jahren nicht weiter verfolgt wurde.
Das Gericht entschied, dass dies einer Rücknahme des
Scheidungsantrages entspreche. Die Erben hatten eingewandt, der verstorbene Mann
habe die Scheidung nur deshalb nicht weiter verfolgt, um seine
Betriebsrentenansprüche nicht zu gefährden. Er sei aber nicht an der
Weiterführung der Ehe interessiert gewesen. Diese Argumente überzeugten das
Gericht nicht. Es sah darin vielmehr den Beleg für die endgültige Aufgabe des
Scheidungswillens. Daher sei dies Verhalten mit einer Scheidungsrücknahme
gleichzusetzen.
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