Vorsicht beim „Drei-
Zeugen-Testament“
Eigentlich wissen es alle: Man sollte seinen letzten Willen
rechtzeitig durch ein Testament regeln. Dennoch haben längst nicht alle ein
Testament und müssen unter Umständen kurz vor dem Ableben ein „Nottestament“
erstellen, so sie dann überhaupt noch in der Lage dazu sind. Dies betrifft oft
auch die Änderung eines bestehenden Testaments. Bei einem solchen Nottestament
ist aber Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München
vom 14. Juli 2009 (AZ: 31 Wx 141/08) zeigt: Ist die Todesgefahr nicht so groß,
dass nicht doch noch vor Versterben ein Notar oder Bürgermeister telefonisch
erreicht werden kann, hat das vor drei Zeugen erklärte Testament keine
Bedeutung.
Den Richtern lag ein Fall vor, in dem eine Frau mit ihrem
bereits 2005 verstorbenen Mann gemeinsam ein Testament gemacht hatte. Das
Testament enthielt den Zusatz „Änderungen vorbehalten“. Nach einem Sturz im
Jahre 2007 lag die Frau schreibunfähig im Krankenhaus, als sie eine Änderung an
diesem Testament vornehmen wollte. Im Krankenhaus erklärte die Frau in
Anwesenheit ihrer Putzhilfe, ihrer Altenpflegerin und einer Krankenschwester
daher ein abgeändertes Nottestament. Dies wurde zu Papier gebracht und von den
drei Zeugen unterschrieben. 14 Tage danach fiel die Frau in ein Koma und starb
zwei Tage später. Das Gericht entschied, dass ein „Drei-Zeugen-Testament“ nur
rechtens sei, wenn ein Notar oder ein Bürgermeister vor Todeseintritt mit großer
Sicherheit nicht mehr rechtzeitig hätte kontaktiert werden können. Im
vorliegenden Fall wäre jedoch ohne weiteres ein Notar telefonisch zu erreichen
gewesen, zumal sich das Geschehen an einem Werktag abgespielt habe.
In München, wo die Verstorbene im Krankenhaus gelegen habe,
seien an die 80 Notare tätig. Einer von diesen wäre auf Nachfrage mit Sicherheit
ins Krankenhaus gekommen, um den letzten Willen der Verstorbenen zu testieren.
Ein Testament kann vor einem Notar auch mündlich erklärt werden. Das
„Drei-Zeugen-Testament“ sei dann zulässig, wenn die Gefahr des Eintritts einer
Testierunfähigkeit bestehe, führte das Gericht weiter aus. Dafür müsse der
Betroffene unmittelbar vor dem Fall in ein Koma oder in einen Zustand der
geistigen Unzurechenbarkeit stehen. Dies müssten dann auch alle drei Zeugen
übereinstimmend so sehen oder diese Gefahr müsse tatsächlich gegeben sein.
Bezweifele auch nur ein Zeuge, dass eine unmittelbare Testierunfähigkeit oder
eine unmittelbare Todesgefahr bestehe, so sei diese Notform des Testaments nicht
rechtens. In dem zu entscheidenden Fall hatte jedoch keiner der Zeugen eine
solche Gefahr gesehen, noch war diese tatsächlich gegeben. Also hätte für eine
rechtskräftige Änderung ein öffentliches Testament erstellt werden müssen. Somit
war der zuvor gemeinsam mit dem verstorbenen Ehemann erklärte Wille gültig.
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