Nottestament nur nach Vorlesen
wirksam
Nürnberg-Fürth/Berlin. Damit ein Nottestament wirksam ist,
muss es wortwörtlich dem Erblasser vorgelesen werden. Wird der Text des
Testaments nur sinngemäß wiedergegeben, ist das Nottestament nicht wirksam,
entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 12. August 2008 (AZ: 7 T 5033/08).
Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch
wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein Testament auf, worin
diese zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Ärztin las dem Erblasser das
Testament nicht wörtlich vor, sondern fasste ihm im Beisein von zwei
Krankenschwestern den Testamentsinhalt zusammen. Die Ärztin, die
Krankenschwestern und der Erblasser unterschrieben das Testament. Als der
Patient am nächsten Tag verstarb, wollte die Ehefrau ihre Alleinerbenstellung
aus dem Nottestament herleiten. Dem widersprachen das Nachlass- und das
Beschwerdegericht.
Das Nottestament ist wegen Vorstoßes gegen Formvorschriften
unwirksam. Der Erblasser hat letztlich nicht den Testamentstext selbst durch
seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten
den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies ist aber zentraler
Anknüpfungspunkt für ein Nottestament, da anderenfalls der Erblasser nicht genau
weiß, was er inhaltlich letztlich durch seine Unterschrift erklärt hat. Nur
durch ein wörtliches Vorlesen des Textes kann er den gesamten Inhalt erfassen.
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