Erben genau bestimmen! Formulierung
„wer sich kümmert“ reicht nicht
München/Berlin. Erblasser möchten in ihrem Testament häufig
nicht einfach die engsten Verwandten bedenken. Sie wollen vielmehr die Personen
berücksichtigen, die sich bis zum Tode wirklich um sie kümmern. Aber Vorsicht!
Wählt man im Testament die Formulierung, es erbe, wer „sich bis zu meinem Tode
um mich kümmert“, ist das ungültig. Denn wer erbt, muss genau bestimmt sein. Vor
dieser Falle warnt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2013, AZ: 31 Wx 55/13) .
Der 2012 verstorbene Erblasser war nicht verheiratet und hatte
keine Kinder. In einem Testament von 2003 hatte er mehrere Erben bestimmt. In
einem weiteren Testament sieben Jahre später legte er fest, dass derjenige fast
alles - unter anderem ein Haus - erben würde, der sich bis zum Tod des
Erblassers um diesen kümmere. Nach dem Tod des Mannes beantragten die
Lebensgefährtin und ein Verwandter den Erbschein je zur Hälfte. Das
Nachlassgericht kam dem nach, da es der Meinung war, beide hätten sich um den
Verstorbenen gekümmert. Andere Verwandte, die in einem früheren Testament
bedacht worden waren, legten Beschwerde ein.
Mit Erfolg. Die Formulierung „wer sich bis zum meinem Tode um
mich kümmert“ sei zu unbestimmt, entschied das Gericht. Es sei schon nicht klar,
was „kümmern“ hier bedeute, „ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege
gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze,
die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von
Aufmerksamkeit“. Der letzte Wille müsse jedoch eindeutig sein. Ein Testament
müsse so genau sein, dass es die Bestimmung, wer erben solle, nicht einem
anderen überlasse. Daher gelte das ältere Testament.
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