Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Keine Grundstücksversteigerung ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft

 

Berlin. In einer Erbengemeinschaft kann man nicht tun, was man will. Die Erben müssen sich über ihr Gemeinschaftserbe verständigen und einig sein. Dies betrifft auch den Fall, dass einzelne Erben ein Grundstück ohne die Zustimmung der anderen versteigern wollen. Dies ist nur dann möglich, wenn diese Versteigerung der Erbauseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbes, dient. Ansonsten können die anderen Erben den Verkauf verhindern, teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 1. August 2012, AZ: 21 U 169/10).

Der Erblasser starb 2005 und vererbte einen Teil seines Nachlasses einer Erbengemeinschaft, die aus mehreren Nachkommen des Verstorbenen bestand. Mitglieder der Erbengemeinschaft wollten ein Grundstück aus dem Erbe versteigern. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Erlöse aus dem Grundstück in keinem Verhältnis zu dessen Wert stünden. Das Geld sollte auf ein gemeinsames Konto der Erben fließen. Der Erblasser hatte jedoch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die ersten zehn Jahre nach seinem Tod ausgeschlossen. Andere Mitglieder der Erbengemeinschaft klagten, um die Versteigerung verhindern.

Mit Erfolg. Ein Miterbe könne nicht ohne die Zustimmung der anderen ein Grundstück aus dem gemeinsamen Erbe versteigern, so das Gericht. Das gelte vor allem, wenn es nur darum gehe, den Erlös zu teilen. Voraussetzung für eine Versteigerung sei die Möglichkeit einer Erbauseinandersetzung oder die Zustimmung aller zur Versteigerung. Im vorliegenden Fall war eine Erbauseinandersetzung laut dem Testament gar nicht möglich. Der Erbe muss sich somit gedulden.

 

 

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