Keine Grundstücksversteigerung ohne
Zustimmung der Erbengemeinschaft
Berlin. In einer Erbengemeinschaft kann man nicht tun, was man
will. Die Erben müssen sich über ihr Gemeinschaftserbe verständigen und einig
sein. Dies betrifft auch den Fall, dass einzelne Erben ein Grundstück ohne die
Zustimmung der anderen versteigern wollen. Dies ist nur dann möglich, wenn diese
Versteigerung der Erbauseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbes, dient.
Ansonsten können die anderen Erben den Verkauf verhindern, teilt die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist
auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil des Kammergerichts
Berlin vom 1. August 2012, AZ: 21 U 169/10).
Der Erblasser starb 2005 und vererbte einen Teil seines
Nachlasses einer Erbengemeinschaft, die aus mehreren Nachkommen des Verstorbenen
bestand. Mitglieder der Erbengemeinschaft wollten ein Grundstück aus dem Erbe
versteigern. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Erlöse aus dem
Grundstück in keinem Verhältnis zu dessen Wert stünden. Das Geld sollte auf ein
gemeinsames Konto der Erben fließen. Der Erblasser hatte jedoch die
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die ersten zehn Jahre nach seinem
Tod ausgeschlossen. Andere Mitglieder der Erbengemeinschaft klagten, um die
Versteigerung verhindern.
Mit Erfolg. Ein Miterbe könne nicht ohne die Zustimmung der
anderen ein Grundstück aus dem gemeinsamen Erbe versteigern, so das Gericht. Das
gelte vor allem, wenn es nur darum gehe, den Erlös zu teilen. Voraussetzung für
eine Versteigerung sei die Möglichkeit einer Erbauseinandersetzung oder die
Zustimmung aller zur Versteigerung. Im vorliegenden Fall war eine
Erbauseinandersetzung laut dem Testament gar nicht möglich. Der Erbe muss sich
somit gedulden.
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