Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Geldabhebung durch Vorsorgevollmacht

 

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat festgestellt, dass immer häufiger darum gestritten wird, ob eine Abhebung vom Konto des Verstorbenen mittels einer Vorsorgevollmacht berechtigt ist.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten das Geld demjenigen geschenkt, der eine Vorsorgevollmacht erhalten hat, darf dieser den abgehobenen Betrag behalten. Dies entschied das Landgericht Aachen (LG Aachen am 22. März 2013, AZ: 9 O 387/12).

Der Verstorbene hatte seine Brüder als Erben eingesetzt. Mit seiner Lebensgefährtin lebte der Mann rund 35 Jahre zusammen. Sie pflegte und begleitete ihn während seiner langen und schweren Erkrankung. Auch hatte sie eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie bevollmächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankgeschäfte zu tätigen. Nach dem Tod des Erblassers hob die Lebensgefährtin rund 31.000 Euro ab. Die Erben forderten das Geld zurück und verklagten sie. Die Frau argumentierte, der Erblasser habe ihr das Geld zu seinen Lebzeiten geschenkt.

Die Frau darf das Geld behalten, so das Gericht. Sie habe nachweisen können, dass sie das Geld geschenkt bekommen habe. Dies hätten Zeugen auch bestätigt. Außerdem sei dies nachvollziehbar, da die Frau den Verstorbenen über einen längeren Zeitraum hinweg während seiner schweren Erkrankung begleitet und gepflegt habe. Unerheblich sei, dass sie die Erben nicht unverzüglich über den Tod der Erblassers informiert habe.

 

 

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