Geldabhebung durch Vorsorgevollmacht
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) hat festgestellt, dass immer häufiger darum gestritten wird, ob eine
Abhebung vom Konto des Verstorbenen mittels einer Vorsorgevollmacht berechtigt
ist.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten das Geld demjenigen
geschenkt, der eine Vorsorgevollmacht erhalten hat, darf dieser den abgehobenen
Betrag behalten. Dies entschied das Landgericht Aachen (LG Aachen am 22. März
2013, AZ: 9 O 387/12).
Der Verstorbene hatte seine Brüder als Erben eingesetzt. Mit
seiner Lebensgefährtin lebte der Mann rund 35 Jahre zusammen. Sie pflegte und
begleitete ihn während seiner langen und schweren Erkrankung. Auch hatte sie
eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie
bevollmächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankgeschäfte zu tätigen. Nach dem Tod des
Erblassers hob die Lebensgefährtin rund 31.000 Euro ab. Die Erben forderten das
Geld zurück und verklagten sie. Die Frau argumentierte, der Erblasser habe ihr
das Geld zu seinen Lebzeiten geschenkt.
Die Frau darf das Geld behalten, so das Gericht. Sie habe
nachweisen können, dass sie das Geld geschenkt bekommen habe. Dies hätten Zeugen
auch bestätigt. Außerdem sei dies nachvollziehbar, da die Frau den Verstorbenen
über einen längeren Zeitraum hinweg während seiner schweren Erkrankung begleitet
und gepflegt habe. Unerheblich sei, dass sie die Erben nicht unverzüglich über
den Tod der Erblassers informiert habe.
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