Früher Tod der Mutter - Vater hat
über Verwaltung des Vermögens seines erbenden Kindes Rechenschaft abzulegen
Stirbt ein Elternteil, erben häufig auch die Kinder. Sind sie
noch nicht volljährig, muss sich in der Regel der andere Elternteil um das Erbe
der Kinder kümmern. Vielen ist jedoch nicht bekannt, welche Pflichten sie in
einem solchen Fall haben. Der überlebende Elternteil muss dafür sorgen, dass das
Erbe der Kinder erhalten bleibt. So muss er ein vollständiges Verzeichnis über
das verwaltete Vermögen erstellen und die Richtigkeit dieser Angaben versichern.
Das Kind hat darüber hinaus auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine
übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller
Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung. Dies gilt bis zur
Volljährigkeit.
Die heute 41-jährige Frau erbte zusammen mit zwei weiteren
Geschwistern nach dem Tod der Mutter. Diese hatte sich 1985 das Leben genommen.
Ihr Mann übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit - vor
der Volljährigkeit seiner Tochter - verschiedene Nachlassgegenstände. Als die
Frau ihre Ansprüche einklagte, hielt er ihr unter anderem entgegen, der Nachlass
der Verstorbenen sei überschuldet gewesen, so dass keine Zahlungsansprüche an
sie mehr bestehen könnten. In jedem Falle seien ihre Ansprüche aber verwirkt, da
sie über 20 Jahre gewartet habe, bis sie diese geltend gemacht habe.
Das sah das Oberlandesgericht Koblenz (Entscheidung vom 26.
November 2013, AZ. 11 UF 451/13) anders. Der Vater habe die Verpflichtung, alle
Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und
so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststehe. Zudem müsse er eine
Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete
Vermögen vorlegen. Dies sei notwendig, um die Entwicklung des Nachlasses und den
Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Die Ansprüche seien auch weder
verjährt noch deswegen verwirkt, weil die Tochter zu lange gewartet habe.
Ansprüche könnten dann nicht verwirkt sein, wenn der Berechtigte von seinen
Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. Die Tochter
habe erst in jüngerer Zeit durch Nachfrage beim Nachlassgericht und Einschaltung
ihres Anwalts vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen
erfahren.
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