Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Zweifeln an Testierfähigkeit endet die ärztliche Schweigepflicht

 

Nur wer testierfähig ist, kann ein gültiges Testament aufsetzen. Gibt es in einem Erbscheinsverfahren Streit über die Testierfähigkeit des Verstorbenen, müssen auch ärztliche Unterlagen eingesehen werden. Weil die Feststellung der Testierunfähigkeit im Interesse des Erblassers liegt, endet diesbezüglich die ärztliche Schweigepflicht. So ist auch die Krankenversicherung verpflichtet, die Informationen eines Pflegegutachtens herauszugeben. Dies hat das Amtsgericht Augsburg nochmals klar gestellt (Amtsgericht Augsburg am 17. Juli 2013, AZ: VI 1163/12).

Der Erblasser setzte 2006 seine Tochter als Alleinerbin ein. In einem neuen Testament setzte er dann 2009 seine vier Kinder zu je einem Viertel ein. Im Jahre 2007 hatte die Krankenversicherung des Verstorbenen ein Pflegegutachten eingeholt. Er wurde in die Pflegestufe 1 eingestuft. Nach seinem Tod gab es Streit um die Testierfähigkeit des Mannes, als er das zweite Testament aufgesetzt hatte. Der Mitarbeiter der Krankenversicherung verweigerte Informationen aus dem Pflegegutachten, obwohl dort die Testierfähigkeit des Erblassers angesprochen wurde.

Der Sachbearbeiter darf die Informationen nicht zurückhalten, entschied das Gericht. Die Offenlegung der Daten entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Sein Interesse sei es, dass seine Testierunfähigkeit nicht geheim bleibe. Andernfalls könnten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz einer geschäftsunfähigen Person durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden.

 

 

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