Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Notarielles Testament reicht aus, um Grundbuch umzuschreiben

 

Werden Grundstücke oder Wohnungen vererbt, müssen die Grundbücher entsprechend geändert und die neuen Eigentumsverhältnisse eingetragen werden. Darauf hat der Erbe Anspruch. Üblicherweise weist er das Erbe beim Grundbuchamt durch einen Erbschein nach. Liegt jedoch ein notariell beglaubigtes Testament vor, muss der Erbe beim Nachlassgericht keinen Erbschein beantragen. Nur bei berechtigten Zweifeln darf dann das Grundbuchamt noch einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Oberlandesgericht Naumburg am 15. Februar 2013, AZ: 12 Wx 62/12).

Der Verstorbenen gehörten zwei Drittel der Anteile an mehreren Grundstücken. Sie hatte mit ihrem Ehemann 1976 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben einsetzten und im Hinblick auf den Schlusserben verfügten: „Nach dem Tode des Letztlebenden fällt unser ganzer Nachlass unserer Tochter zu.“ Nach dem Tod des Ehemannes verfasste die Erblasserin ein neues Testament. Danach sollte ihre Enkeltochter alles erben. Ihre Tochter erklärte vorher den Verzicht auf das Erbe. Dieses Testament ließ sie notariell beurkunden. Nach dem Tod wollte die Enkelin ihr Eigentum an den Grundstücken in die Grundbücher eintragen lassen. Hierfür legte sie das notariell beglaubigte Testament vor. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein. Diesen hätte die Erbin beim Nachlassgericht beantragen müssen. Da sie dies nicht wollte, legte sie bei Gericht Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite der Erbin. Sie habe einen Anspruch, in das Grundbuch eingetragen zu werden. Zwar müsse die Erbfolge grundsätzlich mit einem Erbschein nachgewiesen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ergebe. Diese Voraussetzung erfülle ein notariell beglaubigtes Testament. Auch könnten sich keine Zweifel aus der Existenz mehrerer Testamente ergeben. Die ursprünglich bedachte Tochter habe ihren Erbverzicht auch notariell beglaubigen lassen.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab