Notarielles Testament reicht aus, um
Grundbuch umzuschreiben
Werden Grundstücke oder Wohnungen vererbt, müssen die
Grundbücher entsprechend geändert und die neuen Eigentumsverhältnisse
eingetragen werden. Darauf hat der Erbe Anspruch. Üblicherweise weist er das
Erbe beim Grundbuchamt durch einen Erbschein nach. Liegt jedoch ein notariell
beglaubigtes Testament vor, muss der Erbe beim Nachlassgericht keinen Erbschein
beantragen. Nur bei berechtigten Zweifeln darf dann das Grundbuchamt noch einen
Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Oberlandesgericht
Naumburg am 15. Februar 2013, AZ: 12 Wx 62/12).
Der Verstorbenen gehörten zwei Drittel der Anteile an mehreren
Grundstücken. Sie hatte mit ihrem Ehemann 1976 handschriftlich ein
gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig
als Alleinerben einsetzten und im Hinblick auf den Schlusserben verfügten: „Nach
dem Tode des Letztlebenden fällt unser ganzer Nachlass unserer Tochter zu.“ Nach
dem Tod des Ehemannes verfasste die Erblasserin ein neues Testament. Danach
sollte ihre Enkeltochter alles erben. Ihre Tochter erklärte vorher den Verzicht
auf das Erbe. Dieses Testament ließ sie notariell beurkunden. Nach dem Tod
wollte die Enkelin ihr Eigentum an den Grundstücken in die Grundbücher eintragen
lassen. Hierfür legte sie das notariell beglaubigte Testament vor. Das
Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein. Diesen hätte die Erbin beim
Nachlassgericht beantragen müssen. Da sie dies nicht wollte, legte sie bei
Gericht Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite der Erbin.
Sie habe einen Anspruch, in das Grundbuch eingetragen zu werden. Zwar müsse die
Erbfolge grundsätzlich mit einem Erbschein nachgewiesen werden. Dies gelte
jedoch dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament
ergebe. Diese Voraussetzung erfülle ein notariell beglaubigtes Testament. Auch
könnten sich keine Zweifel aus der Existenz mehrerer Testamente ergeben. Die
ursprünglich bedachte Tochter habe ihren Erbverzicht auch notariell beglaubigen
lassen.
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