Jeder kann die Modalitäten seiner
Beerdigung selbst bestimmen
(dpa/red). Wie man beerdigt wird, kann man selbst entscheiden.
Entweder legt man dies persönlich fest oder man bestimmt jemanden durch
Vollmacht. Dies gehört zum Persönlichkeitsrecht. Zu Lebzeiten steht den
Angehörigen diesbezüglich kein Recht im Rahmen der Totenfürsorge zu. Dies hat
das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden (Urteil vom 5. Juni 2013,
AZ: 35 C 16/13).
Zwei Halbgeschwister stritten sich über die spätere Beerdigung
der noch lebenden Mutter. Diese ist 1922 geboren und leidet an Demenz. Deshalb
hat sie zwei Betreuer, einer der beiden ist ihr Sohn. Die Tochter wollte die
spätere Beisetzung der Mutter auf einem bestimmten Friedhof und eine
Feuerbestattung untersagen lassen.
Das ist nicht möglich, so das Gericht. Auch wenn die Mutter an
Demenz erkrankt sei, komme es auf ihren Willen an, wie sie bestattet werden
möchte. So könnte bereits ein Testament existieren. Die Tochter könne auch noch
kein Recht aus der Totenfürsorge herleiten. Zu Lebzeiten des Betroffenen
existiere ein solches Recht nicht. Die Totenfürsorge gebe es nur für einen
Leichnam. Habe die Mutter keine Regelung getroffen, müsse man ermitteln, wem die
Totenfürsorge zustehe. Auch hier komme es auf den Willen der Verstorbenen an. So
könne das Alter der Geschwister eine Rolle spielen oder aber, wer zu Lebzeiten
als Betreuer bestimmt worden sei.
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