Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Jeder kann die Modalitäten seiner Beerdigung selbst bestimmen

 

(dpa/red). Wie man beerdigt wird, kann man selbst entscheiden. Entweder legt man dies persönlich fest oder man bestimmt jemanden durch Vollmacht. Dies gehört zum Persönlichkeitsrecht. Zu Lebzeiten steht den Angehörigen diesbezüglich kein Recht im Rahmen der Totenfürsorge zu. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden (Urteil vom 5. Juni 2013, AZ: 35 C 16/13).

Zwei Halbgeschwister stritten sich über die spätere Beerdigung der noch lebenden Mutter. Diese ist 1922 geboren und leidet an Demenz. Deshalb hat sie zwei Betreuer, einer der beiden ist ihr Sohn. Die Tochter wollte die spätere Beisetzung der Mutter auf einem bestimmten Friedhof und eine Feuerbestattung untersagen lassen.

Das ist nicht möglich, so das Gericht. Auch wenn die Mutter an Demenz erkrankt sei, komme es auf ihren Willen an, wie sie bestattet werden möchte. So könnte bereits ein Testament existieren. Die Tochter könne auch noch kein Recht aus der Totenfürsorge herleiten. Zu Lebzeiten des Betroffenen existiere ein solches Recht nicht. Die Totenfürsorge gebe es nur für einen Leichnam. Habe die Mutter keine Regelung getroffen, müsse man ermitteln, wem die Totenfürsorge zustehe. Auch hier komme es auf den Willen der Verstorbenen an. So könne das Alter der Geschwister eine Rolle spielen oder aber, wer zu Lebzeiten als Betreuer bestimmt worden sei.

 

 

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