Sind Entmüllungskosten als
Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer absetzbar?
(dpa/red). Manchmal hinterlässt der Erblasser im Nachlass ein
Grundstück, welches aufwendig erst vom Müll bereinigt werden muss, bevor es zum
Beispiel verkauft werden kann. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer können vom
Nachlasswert viele Sache abgezogen werden, damit weniger oder keine
Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Fraglich ist, ob hierunter auch Kosten für
die Entmüllung des Grundstücks fallen.
Nach dem Gesetz sind unter anderem die Kosten, die dem Erben
unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des
Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Der
Begriff dieser Nachlassabwicklungskosten wird in der Regel weit ausgelegt. Auf
eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 (Az:
7 K 1377/14) wird hingewiesen.
Der Verstorbene hinterließ mehrere Grundstücke. Er selber
wohnte lange Jahre in einer zum Wohnhaus umgebauten Scheune als sogenannter „Messie“.
Die Erbengemeinschaft mussten für diese Wohnung erst Kosten von insgesamt 22.364
€ für dessen Entmüllung aufbringen, bevor sie das Grundstück verkaufen konnte.
Das FG in Stuttgart entschied, dass diese Entmüllungskosten
bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht zum Abzug als
Nachlassverbindlichkeiten zugelassen werden können: Nach dem Gesetz sollen zum
Beispiel sogenannte Nachlassabwicklungskosten Steuermindernd sein. Dem Grunde
nach werden davon die Kosten der Eröffnung des Testaments, der Erteilung des
Erbscheins, der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses und
dessen Wertes, die Kosten zur Umschreibung des Grundbuches und der
Testamentsvollstreckung sowie solche durch die Auflösung der Erbengemeinschaft
umfasst. Ebenso finden Erwerbskosten Berücksichtigung, die der Erbe aufwenden
muss, um rechtlich das Erbe antreten zu können, etwa Erbenermittlungskosten,
Prozess- oder Beratungskosten im Prozess gegen einen sich als vermeintlichen
Erben Ausgebenden.
Die Kosten zur Verwaltung des Nachlasses dürfen hingegen nicht
als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Unter diese Verwaltungskosten
fallen aber auch die fraglichen Entmüllungskosten. Dass das zum Nachlass
gehörende Grundstück im wahrsten Sinne des Wortes zugemüllt war und daher nicht
ohne weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erbengemeinschaft zugeführt
werden konnte, mag ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf
des Objektes gewesen sein. Dieser Zustand hinderte die Erbengemeinschaft aber
nicht daran, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten.
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