Erbe ist nicht gleich Erbe
Bamberg/Berlin. In einem Testament kann nach „Vorerben“ und
„Nacherben“ eingestuft werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser will,
dass zunächst der Partner und dann die Kinder erben sollen. Der Vorerbe kann in
der Regel nur eingeschränkt über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände
verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der „Nacherbe“ sie
gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen. So konnte in dem vom
Oberlandesgericht Bamberg am 8. Mai 2009 (AZ: 6 U 38/08) entschiedenen Fall eine
Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts
geltend machen.
In dem Fall verfügte die Erblasserin über umfangreichen
Grundbesitz. In ihrem Testament hatte sie zwei Erben und nach deren Tod die
Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Die Vorerben übertrugen dem Beklagten die
Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000,00 €. Nach dem
Tod der Vorerben machte die Nacherbin geltend, dass das viel zu billig gewesen
und daher teilweise eine Schenkung ist. Das Rechtsgeschäft ist deshalb unwirksam
und sie die rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke.
Nachdem bereits das Landgericht Coburg der Klägerin Recht
gegeben hatte, tat dies auch die nächste Instanz. Nach Angaben von
Grundstückssachverständigen betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast
400.000,00 €, der des Tauschgrundstücks hingegen nur 40.000,00 €. Deshalb fehlt
es an einer objektiven gleichwertigen Gegenleistung, so dass das Erbrecht der
Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses hat das den
Vorerben auch bewusst sein müssen. Als Eigentümerin der Grundstücke ist jetzt
die Klägerin ins Grundbuch einzutragen – allerdings nur gegen Rückzahlung der
185.000,00 € und Rückgabe des Tauschgrundstücks an den Beklagten.
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