Erbe unter der Bedingung, dass die
Haustiere aufgenommen werden
(dpa/red). Erblasser, die Haustiere besitzen, machen sich
nicht nur Gedanken, wem sie ihr Vermögen vermachen sollen, sondern auch, wie sie
ihre Haustiere versorgt wissen wollen. Tiere können nichts erben, und so wird
häufig eine Person oder Gesellschaft unter der Auflage bedacht, dass diese sich
um die Tiere nach dem Ableben des Frauchens bzw. Herrchens kümmern. Das
Amtsgericht Lüdinghausen (Beschluss vom 19. August 2015, AZ: 27 VI 230/14)
musste entscheiden, ob eine Stiftung trotzdem Erbe wurde, obwohl die Tiere
anderweitig gut unter gekommen waren.
Die Erblasserin besaß 3 Katzen und einen Hund. Daher setzte
sie in ihrem Testament eine Privatstiftung als Erbin „unter der Voraussetzung
ein, dass meine Tiere auf einem Anwesen von dieser ihr Leben weiterführen
können“. Für den Hund gab es jedoch bereits einen „Schutzvertrag“ bei einer
anderen Organisation, und die Katzen kamen bei einer Familie unter. Da alle
Tiere somit gut aufgehoben waren, entschloss sich die Stiftung dazu, die Tiere
nicht zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der Stiftung auch nicht im Sinne der
Erblasserin gewesen. Dennoch wollte die Stiftung Erbin werden.
Das AG Lüdinghausen wies einen dahingehenden Antrag der
Stiftung auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Es stellte fest, dass die
Erblasserin die Stiftung nur unter der Bedingung zur Erbin machen wollte, wenn
sich um die Tiere tatsächlich auf deren Anwesen gekümmert wird. Die
Erbeinsetzung war bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der
Bedingung in der Klausel um eine aufschiebende, die noch nicht eingetreten ist,
oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die
Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist, handelt. Aufgenommen hat die
Stiftung die Tiere gerade nicht. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise
die Aufnahme der Tiere ausgeschlossen, da sie anderweitig aufgenommen werden
konnten. Der Erbscheinsantrag war daher zurückzuweisen.
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