Urlaubsabgeltung nach dem Tod
(dpa/red). Eine Urlaubsabgeltung bekommt man, wenn man den
Urlaub nicht mehr nehmen kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das
Arbeitsverhältnis endet, bevor der Urlaub genommen werden konnte. Fraglich ist
allerdings, ob die Erben eines verstorbenen Beamten, quasi für diesen eine
Urlaubsabgeltung beanspruchen können, weil der Erblasser wegen seines Todes
keinen Urlaub mehr nehmen konnte. Auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
(VG) Karlsruhe (Urteil vom 16. Juli 2015; AZ: 3 K 24/15) wird hingewiesen.
Ein Beamter verstarb 2014, bevor er das Pensionsalter
erreichte. Im Jahr 2013 hatte er nur 12 und für das Jahr 2014 bis zu seinem Tod
keinen Urlaubstag genommen. Zudem hatte er als Schwerbehinderter darüber hinaus
einen Anspruch auf Gewährung von 6 weiteren Zusatztagen. Die Erben machten eine
Urlaubsabgeltung für alle nicht genommenen Urlaubstage geltend. Der Dienstherr
widersprach der Vererbbarkeit eines solchen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung.
Das VG Karlsruhe differenzierte in seinem Urteil vom 16. Juli
2015: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und dem
europäischen Recht sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung
eine Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das
Arbeitsverhältnis durch den Tode des Arbeitnehmers endet, mit der
diesbezüglichen europäischen Richtlinie unvereinbar. (EuGH, Urteil vom 12. Juni
2014, AZ: C-118/13 Bollacke). Diese schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer einen
bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Das VG Karlsruhe hielt
diese Regelung für unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse der Bundes- und
Landesbeamten übertragbar, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der
unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff auch Beamte erfasst.
Die deutschen Gesetze über die Gewährung von Urlaub sehen
hingegen eine Abgeltung dessen nach dem Tod nicht vor. Daher kann eine Abgeltung
nur für die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubszeit in Höhe von 20
Urlaubstagen (vier Wochen) für das Jahr 2013 bzw. für einen anteiligen
Urlaubsanspruch von 3 Urlaubstagen für das Jahr 2014 beanspruchen, sodass nach
Abzug der im Jahr 2013 in Anspruch genommenen 12 Urlaubstage ein
abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch im Umfang von 11 Urlaubstagen verbleibt. Ein
darüber hinausgehender Anspruch auch auf Abgeltung weiterer 6 Urlaubstage für
den üblicher Weise zu gewährenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte besteht
hingegen nicht, weil es sich ebenfalls um deutsches Recht handelt.
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