Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erbrecht

 

Kann man sich auf ein Testament berufen, das erst 20 Jahre nach dem Tod aufgefunden wird?

(dpa/red). Wenn jemand verstirbt, ohne dass ein Testament aufgefunden wird, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Hiernach wird ein Erbschein erteilt. Doch was geschieht, wenn noch nach Jahren auf einmal doch ein Testament auftaucht? Interessant ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2014 (Az: 20 W 251/14).

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Kann man seine zweite Ehefrau im Testament vergessen?

(dpa/red). Wenn der Erblasser in seinem Testament einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen nicht erwähnt, so kann der Übergangene das Testament anfechten und dadurch unwirksam machen. Kann dies auch die zweite Ehefrau, wenn sie im Testament des Erblassers, welches er mit seiner ersten Ehefrau verfasste, nicht berücksichtigt wurde.

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Kann Grundbuchamt bei zweifelhafter Testierfähigkeit Erbschein verlangen?

(dpa/red). Hinterlässt der Verstorbene Grundstücke, werden diese im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben. Grundsätzlich ist die Umschreibung einfach, wenn dem Grundbuchamt von den Erben ein sie begünstigendes notarielles Testament des Verstorbenen vorgelegt wird. Bestehen aber Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers kann das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein verlangen. Frage ist nur, wir groß müssen die Zweifel des Grundbuchamtes sein.

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Der erste Erbe kann doch den nachfolgenden Erben bestimmen, oder doch nicht?

(dpa/red). Ein Erblasser darf in seinem Testament festlegen, wer sein Erbe und nach dessen Tod sodann seinen Nachlass erhalten soll. Er darf den ersten Erben jedoch nicht berechtigen, selber festzulegen, wer danach Erbe seines Vermögens werden soll.

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Notar muss für ein notarielles Nachlassverzeichnis eigene Ermittlungen anstellen

(dpa/red). Wer Pflichtteilsansprüche gegen einen Nachlass geltend machen möchte, muss wissen, welchen Wert der Nachlass hat und kann vom Erben zu diesem Zweck die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einfordern. Der beauftragte Notar muss hierfür eigene Feststellungen über den Bestand des Nachlasses treffen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben zu beurkunden.

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Schenkung vor dem Tod - zur Frage des Eigentumsnachweises

Schenkungen vor dem Tod sind nichts Unübliches. Es empfiehlt sich allerdings, dies auch im Testament oder anderweitig schriftlich zu dokumentieren. Anderenfalls kann Unklarheit darüber entstehen, ob der Gegenstand oder das Geld zur Erbmasse gehören sollte oder nicht. So hat das Landgericht Coburg (Urteil vom 12. November 2013, AZ: 22 O 68/13) der Klage zweier Brüder als Erben gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Autos stattgegeben. Der Bruder konnte nicht nachweisen, dass die gemeinsame Mutter ihm das Fahrzeug vor dem Tod geschenkt hatte.

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Jeder kann die Modalitäten seiner Beerdigung selbst bestimmen

Wie man beerdigt wird, kann man selbst entscheiden. Entweder legt man dies persönlich fest oder man bestimmt jemanden durch Vollmacht. Dies gehört zum Persönlichkeitsrecht. Zu Lebzeiten steht den Angehörigen diesbezüglich kein Recht im Rahmen der Totenfürsorge zu. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden (Urteil vom 5. Juni 2013, AZ: 35 C 16/13).

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Wurst geklaut - Pflichtteil weg?

Wann darf man sein Kind enterben? Diese Frage stellt sich meist dann, wenn ein Elternteil mit dem Verhalten seines Kindes nicht einverstanden ist oder sich gekränkt fühlt. Im Gesetz ist jedoch klar geregelt, wann man den Pflichtteil entziehen darf. Das ist dann möglich, wenn es den Erblassern nicht mehr zugemutet werden kann, dass ihr Kind auch nur wenigstens den Pflichtteil erbt.

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Notarielles Testament reicht aus, um Grundbuch umzuschreiben

Werden Grundstücke oder Wohnungen vererbt, müssen die Grundbücher entsprechend geändert und die neuen Eigentumsverhältnisse eingetragen werden. Darauf hat der Erbe Anspruch. Üblicherweise weist er das Erbe beim Grundbuchamt durch einen Erbschein nach. Liegt jedoch ein notariell beglaubigtes Testament vor, muss der Erbe beim Nachlassgericht keinen Erbschein beantragen. Nur bei berechtigten Zweifeln darf dann das Grundbuchamt noch einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Oberlandesgericht Naumburg am 15. Februar 2013, AZ: 12 Wx 62/12).

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Bei Zweifeln an Testierfähigkeit endet die ärztliche Schweigepflicht

Nur wer testierfähig ist, kann ein gültiges Testament aufsetzen. Gibt es in einem Erbscheinsverfahren Streit über die Testierfähigkeit des Verstorbenen, müssen auch ärztliche Unterlagen eingesehen werden. Weil die Feststellung der Testierunfähigkeit im Interesse des Erblassers liegt, endet diesbezüglich die ärztliche Schweigepflicht. So ist auch die Krankenversicherung verpflichtet, die Informationen eines Pflegegutachtens herauszugeben. Dies hat das Amtsgericht Augsburg nochmals klar gestellt (Amtsgericht Augsburg am 17. Juli 2013, AZ: VI 1163/12).

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