Erbrecht
Kann man sich auf ein Testament berufen, das erst 20 Jahre nach
dem Tod aufgefunden wird?
(dpa/red). Wenn jemand verstirbt, ohne dass ein Testament
aufgefunden wird, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Hiernach wird ein
Erbschein erteilt. Doch was geschieht, wenn noch nach Jahren auf einmal doch ein
Testament auftaucht? Interessant ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 15.10.2014 (Az: 20 W 251/14).
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Kann man seine zweite Ehefrau im Testament vergessen?
(dpa/red). Wenn der Erblasser in seinem Testament einen
pflichtteilsberechtigten Angehörigen nicht erwähnt, so kann der Übergangene das
Testament anfechten und dadurch unwirksam machen. Kann dies auch die zweite
Ehefrau, wenn sie im Testament des Erblassers, welches er mit seiner ersten
Ehefrau verfasste, nicht berücksichtigt wurde.
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Kann Grundbuchamt bei zweifelhafter
Testierfähigkeit Erbschein verlangen?
(dpa/red). Hinterlässt der Verstorbene Grundstücke, werden
diese im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben. Grundsätzlich ist die
Umschreibung einfach, wenn dem Grundbuchamt von den Erben ein sie begünstigendes
notarielles Testament des Verstorbenen vorgelegt wird. Bestehen aber Zweifel an
der Testierfähigkeit des Erblassers kann das Grundbuchamt zusätzlich einen
Erbschein verlangen. Frage ist nur, wir groß müssen die Zweifel des
Grundbuchamtes sein.
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Der erste Erbe kann doch den nachfolgenden Erben bestimmen, oder
doch nicht?
(dpa/red). Ein Erblasser darf in seinem Testament festlegen, wer
sein Erbe und nach dessen Tod sodann seinen Nachlass erhalten soll. Er darf den
ersten Erben jedoch nicht berechtigen, selber festzulegen, wer danach Erbe
seines Vermögens werden soll.
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Notar muss für ein notarielles Nachlassverzeichnis eigene
Ermittlungen anstellen
(dpa/red). Wer Pflichtteilsansprüche gegen einen Nachlass geltend
machen möchte, muss wissen, welchen Wert der Nachlass hat und kann vom Erben zu
diesem Zweck die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einfordern.
Der beauftragte Notar muss hierfür eigene Feststellungen über den Bestand des
Nachlasses treffen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben
zu beurkunden.
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Schenkung vor dem Tod - zur Frage des Eigentumsnachweises
Schenkungen vor dem Tod sind nichts Unübliches. Es empfiehlt sich
allerdings, dies auch im Testament oder anderweitig schriftlich zu
dokumentieren. Anderenfalls kann Unklarheit darüber entstehen, ob der Gegenstand
oder das Geld zur Erbmasse gehören sollte oder nicht. So hat das Landgericht
Coburg (Urteil vom 12. November 2013, AZ: 22 O 68/13) der Klage zweier Brüder
als Erben gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Autos stattgegeben.
Der Bruder konnte nicht nachweisen, dass die gemeinsame Mutter ihm das Fahrzeug
vor dem Tod geschenkt hatte.
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Jeder kann die Modalitäten seiner Beerdigung selbst bestimmen
Wie man beerdigt wird, kann man selbst entscheiden. Entweder legt
man dies persönlich fest oder man bestimmt jemanden durch Vollmacht. Dies gehört
zum Persönlichkeitsrecht. Zu Lebzeiten steht den Angehörigen diesbezüglich kein
Recht im Rahmen der Totenfürsorge zu. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an
der Havel entschieden (Urteil vom 5. Juni 2013, AZ: 35 C 16/13).
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Wurst geklaut - Pflichtteil weg?
Wann darf man sein Kind enterben? Diese Frage stellt sich meist
dann, wenn ein Elternteil mit dem Verhalten seines Kindes nicht einverstanden
ist oder sich gekränkt fühlt. Im Gesetz ist jedoch klar geregelt, wann man den
Pflichtteil entziehen darf. Das ist dann möglich, wenn es den Erblassern nicht
mehr zugemutet werden kann, dass ihr Kind auch nur wenigstens den Pflichtteil
erbt.
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Notarielles Testament reicht aus, um Grundbuch umzuschreiben
Werden Grundstücke oder Wohnungen vererbt, müssen die Grundbücher
entsprechend geändert und die neuen Eigentumsverhältnisse eingetragen werden.
Darauf hat der Erbe Anspruch. Üblicherweise weist er das Erbe beim Grundbuchamt
durch einen Erbschein nach. Liegt jedoch ein notariell beglaubigtes Testament
vor, muss der Erbe beim Nachlassgericht keinen Erbschein beantragen. Nur bei
berechtigten Zweifeln darf dann das Grundbuchamt noch einen Erbschein verlangen,
entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Oberlandesgericht Naumburg am 15.
Februar 2013, AZ: 12 Wx 62/12).
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Bei Zweifeln an Testierfähigkeit endet die ärztliche
Schweigepflicht
Nur wer testierfähig ist, kann ein gültiges Testament aufsetzen.
Gibt es in einem Erbscheinsverfahren Streit über die Testierfähigkeit des
Verstorbenen, müssen auch ärztliche Unterlagen eingesehen werden. Weil die
Feststellung der Testierunfähigkeit im Interesse des Erblassers liegt, endet
diesbezüglich die ärztliche Schweigepflicht. So ist auch die Krankenversicherung
verpflichtet, die Informationen eines Pflegegutachtens herauszugeben. Dies hat
das Amtsgericht Augsburg nochmals klar gestellt (Amtsgericht Augsburg am 17.
Juli 2013, AZ: VI 1163/12).
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