Erbrecht
Erben müssen Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzahlen
Die Forderungen der Sozialhilfeträger sorgen immer mal wieder
für Überraschungen. Wenig bekannt ist zum Beispiel, dass auch die Erben
verpflichtet werden können, an den Verstorbenen gezahlte Sozialleistungen aus
der Erbmasse auszugleichen. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das
Sozialgericht Berlin zu befassen; Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24.
Mai 2011 (AZ: S 149 As 21300/08).
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„Ausstattung“ ist auf Pflichtteilsanspruch anrechenbar
„Ausstattung“ ist auf den Pflichtteilsanspruch anrechenbar. Bei
Streitigkeiten um den Nachlass geht es oft darum, ob Zuwendungen, die ein Erbe
im Vorfeld des Erbfalls erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anzurechnen sind.
In der Praxis relativ häufig sind so genannte Ausstattungen, auch wenn dies in
der Öffentlichkeit wenig bekannt ist. Bei Ausstattungen handelt es sich um
Güter, die Angehörige einem Kind mit Blick auf seine Verheiratung oder auf die
Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zuwenden.
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Nachträge in Testamenten müssen ordnungsgemäß unterschrieben
werden
Setzt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner
Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese ungültig, wenn er
sie nur mit "D. O." unterzeichnet, und es sich dabei nicht um seine Initialen
handelt.
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Wertsteigerung eines geschenkten Grundstück
Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod
Schenkungen vorgenommen, wird deren Wert dem späteren Nachlasswert
hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erben erhalten zusätzlich zu ihrem
Pflichtteil einen Anteil an diesen verschenkten Werten als
„Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
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Erbschaft nicht voreilig ausschlagen
Ein Erbe auszuschlagen kann sinnvoll sein, wenn die Schulden
höher sind als die Vermögensbestände. Vorsicht geboten ist aber bei einer so
genannten „Ausschlagung aus allen Berufungsgründen“. Es wird oft übersehen, dass
eine Erbenstellung auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament beruhen
kann. Die Ausschlagung sollte daher ausdrücklich auf den jeweiligen
Berufungsgrund beschränkt werden, anderenfalls droht der Verlust der gesamten
Erbschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund.
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Kein Erbschein für Inkassounternehmen
Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und
andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen
Markt“ als Geschäftsfeld zu erschließen. Dies kann nicht im Interesse der Erben
sein, da ein wirtschaftliches Unternehmen immer auch eigene Interessen verfolgt.
Dem forschen Vorgehen der Inkassounternehmen hat das
Amtsgericht Meldorf einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass ein
Inkassounternehmen für einen Gläubiger keinen Erbschein beantragen oder
anderweitig als Bevollmächtigter vor dem Nachlassgericht auftreten darf. Das
folgt aus einem Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 9. November 2010 (AZ: 43
V 82/10).
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Bei Straftat trägt Polizei die Kosten für den Leichentransport
Bisher bestand Rechtsunsicherheit, wer die Kosten für die von der
Polizei veranlasste Überführung einer Leiche zum Bestattungsunternehmen zu
tragen hat, wenn der Verdacht eines Gewaltverbrechens besteht. Oftmals bezahlen
die Hinterbliebenen der Opfer aus Pietätsgründen diese Kosten. Dabei hat das
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße festgestellt, dass sie hierzu
nicht verpflichtet sind. Das ergibt sich aus dem Urteil vom 22. August 2011 (AZ:
5 K 301/11).
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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht
Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches Vermögen
der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die Nießbrauchrechte an
solchen. Um nähere Informationen zu erhalten, ist es oft notwendig, Einsicht in
die Grundbücher zu nehmen. Die Grundbuchämter dürfen die Einsicht nicht
verweigern oder einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main. Das folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt a. M. vom 17. Februar 2011 (AZ: 20 W 72/11).
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Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments müssen
unterschrieben sein
Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments
Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie
unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung. Die
2004 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Testament aus dem Jahre 2000 sowie
einen Erbvertrag aus dem Jahr 2001. In dem darauf folgenden Erbstreit legte der
im Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzte Mann zwei Kopien des Testaments aus dem
Jahre 2000 vor. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 31. August 2011 (AZ: 31 Wx 179/10).
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Gemeinschaftliches Testament: Ehepartner kann später beitreten
Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares ist auch dann
gültig, wenn ein Ehepartner erst nach längerer Zeit beitritt. Voraussetzung ist,
dass zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Partners der Wille des anderen,
der das Testament aufgesetzt hat, noch besteht. Verwiesen sei auf den Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 01. Dezember 2011 (AZ: 31 Wx 249/10).
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