Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erbrecht

 

Erben müssen Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzahlen

Die Forderungen der Sozialhilfeträger sorgen immer mal wieder für Überraschungen. Wenig bekannt ist zum Beispiel, dass auch die Erben verpflichtet werden können, an den Verstorbenen gezahlte Sozialleistungen aus der Erbmasse auszugleichen. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Sozialgericht Berlin zu befassen; Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 (AZ: S 149 As 21300/08).

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„Ausstattung“ ist auf Pflichtteilsanspruch anrechenbar

„Ausstattung“ ist auf den Pflichtteilsanspruch anrechenbar. Bei Streitigkeiten um den Nachlass geht es oft darum, ob Zuwendungen, die ein Erbe im Vorfeld des Erbfalls erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anzurechnen sind. In der Praxis relativ häufig sind so genannte Ausstattungen, auch wenn dies in der Öffentlichkeit wenig bekannt ist. Bei Ausstattungen handelt es sich um Güter, die Angehörige einem Kind mit Blick auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zuwenden.

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Nachträge in Testamenten müssen ordnungsgemäß unterschrieben werden

Setzt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese ungültig, wenn er sie nur mit "D. O." unterzeichnet, und es sich dabei nicht um seine Initialen handelt.

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Wertsteigerung eines geschenkten Grundstück

Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, wird deren Wert dem späteren Nachlasswert hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erben erhalten zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Anteil an diesen verschenkten Werten als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.

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Erbschaft nicht voreilig ausschlagen

Ein Erbe auszuschlagen kann sinnvoll sein, wenn die Schulden höher sind als die Vermögensbestände. Vorsicht geboten ist aber bei einer so genannten „Ausschlagung aus allen Berufungsgründen“. Es wird oft übersehen, dass eine Erbenstellung auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament beruhen kann. Die Ausschlagung sollte daher ausdrücklich auf den jeweiligen Berufungsgrund beschränkt werden, anderenfalls droht der Verlust der gesamten Erbschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund.

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Kein Erbschein für Inkassounternehmen

Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen Markt“ als Geschäftsfeld zu erschließen. Dies kann nicht im Interesse der Erben sein, da ein wirtschaftliches Unternehmen immer auch eigene Interessen verfolgt.

Dem forschen Vorgehen der Inkassounternehmen hat das Amtsgericht Meldorf einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass ein Inkassounternehmen für einen Gläubiger keinen Erbschein beantragen oder anderweitig als Bevollmächtigter vor dem Nachlassgericht auftreten darf. Das folgt aus einem Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 9. November 2010 (AZ: 43 V 82/10).

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Bei Straftat trägt Polizei die Kosten für den Leichentransport

Bisher bestand Rechtsunsicherheit, wer die Kosten für die von der Polizei veranlasste Überführung einer Leiche zum Bestattungsunternehmen zu tragen hat, wenn der Verdacht eines Gewaltverbrechens besteht. Oftmals bezahlen die Hinterbliebenen der Opfer aus Pietätsgründen diese Kosten. Dabei hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße festgestellt, dass sie hierzu nicht verpflichtet sind. Das ergibt sich aus dem Urteil vom 22. August 2011 (AZ: 5 K 301/11).

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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches Vermögen der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die Nießbrauchrechte an solchen. Um nähere Informationen zu erhalten, ist es oft notwendig, Einsicht in die Grundbücher zu nehmen. Die Grundbuchämter dürfen die Einsicht nicht verweigern oder einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 17. Februar 2011 (AZ: 20 W 72/11).

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Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments müssen unterschrieben sein

Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung. Die 2004 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Testament aus dem Jahre 2000 sowie einen Erbvertrag aus dem Jahr 2001. In dem darauf folgenden Erbstreit legte der im Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzte Mann zwei Kopien des Testaments aus dem Jahre 2000 vor. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2011 (AZ: 31 Wx 179/10).

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Gemeinschaftliches Testament: Ehepartner kann später beitreten

Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares ist auch dann gültig, wenn ein Ehepartner erst nach längerer Zeit beitritt. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Partners der Wille des anderen, der das Testament aufgesetzt hat, noch besteht. Verwiesen sei auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01. Dezember 2011 (AZ: 31 Wx 249/10).

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