Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Nach der Trennung: Wer zahlt die Doppelgarage?

 

(red/dpa). Trennt sich ein Paar, gibt es häufig Streit darüber, wem was zusteht. Wer etwas zurückfordert, muss nachweisen können, dass es sich dabei um eine so genannte gemeinschaftsbezogene Zuwendung, nicht um eine Schenkung gehandelt hat.

Das Paar lebte zwei Jahre zusammen im Haus der Frau. Sie wandte monatlich rund 1.000 Euro auf, um ihre Immobilie zu finanzieren. Ihr Partner übernahm einen Teil der Nebenkosten, Miete zahlte er nicht. Stattdessen beteiligte er sich an der Finanzierung von Anschaffungen. So bezahlte er rund 3.000 Euro für ein neues Esszimmer und einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000 Euro für einen Wäschetrockner. Für mehr als 15.000 Euro ließ er eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge bauen. 

Nachdem sich das Paar getrennt hatte, forderte der Mann von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 Euro zurück. Die Frau lehnte das ab. Teilweise seien diese Dinge Geschenke, andere Kosten habe man sich geteilt. 

Der Mann hatte keinen Erfolg mit seiner Klage. Das Gericht (Landgericht Coburg am 17. Dezember 2015; AZ: 22 O 400/15) ging davon aus, dass seine Zuwendungen Schenkungen gewesen seien. Er hatte das Gericht nicht überzeugen können, dass es sich um so genannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen gehandelt habe. Dies seien solche Ausgaben, die über die Leistungen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen. Sie würden in der Erwartung gemacht, dass die Lebensgemeinschaft Bestand habe.

Was die Doppelgarage angehe, so sei der investierte Betrag hierfür zum größten Teil als Ersatz für die nicht gezahlte Miete anzusehen. Der Mietwert sei dabei auf monatlich 500 Euro zu schätzen, für die fraglichen zwei Jahre also auf insgesamt 12.000 Euro. Nach Abwägung der Interessen beider Seiten müsse die Frau auch den diesen Betrag übersteigenden Teil der Garagenkosten nicht zurückzahlen. Die Richter wiesen auf die „komfortable Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers“ hin.  Es wäre nicht rechtens, die nun alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste. 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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