Kein
Elternunterhalt bei Weggabe des Kinds
(red/dpa). Grundsätzlich sind
auch Kinder den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Auch bei der
Unterbringung in einem Pflegeheim können die Kinder für die Kosten herangezogen
werden, die die Eltern nicht finanzieren können. Allerdings kann diese Pflicht
zum Elternunterhalt entfallen.
So können Eltern dann von ihrem Kind keinen Unterhalt
verlangen, wenn das Kind gegen dessen Willen in eine Pflegefamilie gegeben
wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung
der persönlichen Belange einherging und die Eltern davon wussten. Dann kann das
Kind nicht nachträglich für die Kosten der Heimunterbringung der Eltern in
Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Amtsgerichts Warendorf vom 7. Januar 2015 (Az: 9 F 656/14).
Die Tochter ist eines von sieben Kindern. Als sie sechs Jahre
alt war, wurde sie zu Verwandten in Pflege gegeben. Gegen ihren Willen musste
sie ihren Bruder begleiten, den Verwandte als Hoferben adoptiert hatten. Bei den
Besuchen im Elternhaus versteckte sich die Tochter, um nicht zurückkehren zu
müssen.
Auch bat sie die leibliche Mutter immer wieder vergeblich
darum, nicht zurück zu den Verwandten gehen zu müssen. Sowohl die Pflegeeltern
als auch die leiblichen Eltern bedachten sie später nicht testamentarisch. Im
Alter von 30 Jahren schließlich musste sich die Frau therapeutisch behandeln
lassen.
Nach dem Tod der Mutter nahm der Bruder seine Schwester für
Kosten in Anspruch, die für das Pflegeheim der Mutter aufgelaufen waren.
Die Tochter wehrte sich mit Erfolg bei Gericht dagegen. Dieses
sah eine unzumutbare Härte darin, wenn die Frau für ihre leibliche Mutter
finanziell einstehen müsse. Es sei eine schwere Verfehlung, das Kind gegen
dessen erklärten Willen wegzugeben. Der Mutter sei bekannt gewesen, dass die
Tochter immer wieder zu ihr zurückgewollt und keine Unterstützung bei den
Pflegeeltern gehabt habe. Das Gericht warf der leiblichen Mutter mangelnde
Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und der menschlichen Rücksichtnahme
vor. Daher könne der Tochter nicht zugemutet werden, Elternunterhalt zu leisten.
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