Wem gehört das
Familienauto nach der Trennung?
Bei
einer Trennung oder Scheidung kämpfen die Ex-Partner häufig um die Aufteilung
des Hausrats. Dazu gehört auch ein Auto, das vor allem für Fahrten mit der
Familie, Einkäufe und ähnliches genutzt wurde. Doch wem steht der Wagen zu, wenn
ein Partner ihn bezahlt, der andere ihn überwiegend genutzt hat?
Bei der Frage, wem ein Familienauto nach
einer Trennung gehört, spielt unter anderem eine Rolle,
ob das Auto als Transportmittel für die Familie und damit zum
Hausrat gehört. Wichtig ist bei dieser Frage aber
auch, ob der Nutzer des Fahrzeugs nachweisen kann, dass er nach der Trennung
oder Scheidung auf das Auto angewiesen ist.
Der Fall: Während der Ehe hatte vor allem die
Frau das Auto genutzt. Das hatte sich unter anderem daraus ergeben, dass der
Ehemann ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand. Außerdem war der Ehemann häufig
längere Zeit beruflich unterwegs, auch im Ausland.
Auch nach dem Ende des Ehe und der Trennung
fuhr die Frau weiterhin das Fahrzeug, das ihr Ex-Ehemann alleine bezahlt hatte.
Als dieser wiederholt Strafzettel für das Auto erhielt, wollte er seiner Frau
das Fahrzeug wegnehmen und stilllegen lassen. Da die Frau das Auto nicht
herausgab und zudem am 21. September 2015 umgemeldet hatte, scheiterte er.
Mit
anwaltlicher Hilfe konnte der Mann vor
Gericht durchsetzen, dass er nicht nur das Auto zurückerhielt, sondern darüber
hinaus auch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ab dem 22. September 2015
hat. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Ex-Ehemann Eigentümer des
Fahrzeugs sei und es ihm gehöre (Entscheidung vom 15. Juni 2016; AZ: 13 UF
158/16). Zwar habe die Frau behauptet, er habe ihr das Auto geschenkt. Hierfür
sei sie jedoch den Beweis schuldig geblieben.
Eine Überlassungspflicht habe der Ex-Ehemann
nicht. Da er keinen Dienstwagen mehr habe, benötige er das Auto selbst. Seine
Ex-Partnerin brauche das Fahrzeug dagegen nicht. Sie verfüge über ein
ausreichendes Einkommen, um sich einen kleineren Gebrauchtwagen anschaffen zu
können.
Sollte ihr Mann ihr das Fahrzeug zur Nutzung
überlassen haben, so wäre eine solche Nutzungsüberlassung grundsätzlich
jederzeit widerrufbar. Spätestens, als er im September 2015 die Herausgabe des
Autos verlangte, sei ein solcher Widerruf zu sehen.
Die Nutzungsentschädigung für das Auto
belaufe sich auf 7.366 Euro für 254 Tage, gerechnet von dem Tag ab, als er die
Rückgabe des Fahrzeugs forderte.
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