Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Scheidung muslimischer Ehe nach deutschem Recht

 
(DAV). Ehen, die nach muslimischem Recht geschlossen werden, werden nach deutschem Recht geschieden, sofern das Ehepaar in Deutschland gelebt hat und noch lebt. Was ist dann aber mit den im muslimischen Ehevertrag festgelegten Ansprüchen?

Auch wenn eine „Abendgabe“ nach muslimischem Recht nur dann geschuldet wird, wenn der Ehemann die Scheidung will, kann diese der Frau zustehen. Ist ein deutsches Gericht zuständig und daher das deutsche Recht anzuwenden, steht der Frau die „Abendgabe“ auch dann zu, wenn sie die Scheidung beantragt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 2016 (AZ: 3 UF 262/15).

Der heute 30 Jahre alte Mann ist Deutscher libanesischer Abstammung. Seine Eltern arrangierten 2005 eine Ehe mit der heute 27-jährigen Frau. Sie lebten zunächst im Libanon, wo sie auch heirateten. Beide gehören der sunnitischen Religion an. Nach dem Recht dieser Religion hatten sie auch einen schriftlichen Ehevertrag geschlossen. Demnach muss der Mann der Frau ein Brautgeld zahlen. Diese sollte aus einer Morgengabe in Form einer Abschrift des Korans und einer englischen Goldlira sowie einer Abendgabe von 15.000 US-Dollar bestehen.

Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. 2013 trennten sie sich. Die Frau beantragte 2014 die Scheidung sowie die Zahlung der umgerechnet 13.260 Euro.

Die Frau hatte Erfolg - die Ehe wurde geschieden. Außerdem wurde der Mann verurteilt, die Abendgabe an die Frau zu zahlen. Ein deutsches Gericht war zuständig und das deutsche Recht anzuwenden, da beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland hatten.

Auch wenn für den Abschluss des Ehevertrages das islamisch-sunnitische Recht galt und danach der Anspruch auf die Abendgabe nur dann besteht, wenn der Mann sich scheiden lässt, hatte die Frau Anspruch auf Zahlung. Die Abendgabe sei mit den nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbar. Für dieses Recht sei das Recht des Staates maßgebend, in dem die Frau während der Ehe, nach der Trennung und bei der Einleitung des Verfahrens lebe. Dies sei Deutschland, daher schulde der Mann der Frau die Abgabe, auch wenn sie die Scheidung beantragt habe.

Im deutschen Recht ist anders als nach islamischem Recht nachehelicher Unterhalt grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und auch verschuldensunabhängig zu leisten.

 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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