Als Versorgungsehe wird eine Ehe bezeichnet, die
kurz vor dem Tod eines der beiden Partner geschlossen wird und von
der man daher vermutet, sie sei nur geschlossen worden, um nach
dem Tod den überlebenden Partner durch die Hinterbliebenenrente
versorgt zu wissen. Stellt der Rentenversicherungsträger nach dem
Tod eines Ehepartners fest, das es sich bei der Ehe des
Betreffenden um eine Versorgungsehe gehandelt hat, hat der
überlebende Partner keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
Das gilt auch, wenn die Partner zuvor bereits mehrere Jahrzehnte
zusammenlebten, entschied vor kurzem das Landessozialgericht
Baden-Württemberg (Urteil
vom 12. April 2011; AZ: L 13 R 203/11), wie die
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Seit fast 30 Jahren lebte eine Frau mit ihrem
Lebenspartner zusammen. Als dieser unheilbar an Krebs erkrankte,
entschloss er sich auf dem Sterbebett, seine persönlichen
Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten.
Seine erste Ehefrau war gegen Zahlung einer sechsstelligen
Abfindung bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch
am Tag der Scheidung heiratete der Mann seine Lebensgefährtin im
Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend
geregelt und dabei auch die Frau mit erheblichen Vermögenswerten
bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht,
erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Eine so genannte Versorgungsehe liege deshalb nicht vor.
Nach Urteil der Richter lag eine Versorgungsehe
dennoch vor. Entscheidend sei allein, ob die Hochzeit vorrangig
aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Auf die Art der Versorgung
komme es dabei nicht an. Deshalb liege eine Versorgungsehe auch
dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen durch
Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen sei
es erkennbar um die Versorgung seiner Lebensgefährtin für die Zeit
nach seinem Tod gegangen. Dies sei auch tragendes Motiv für die
Heirat gewesen. Deshalb habe eine Versorgungsehe vorgelegen.
Unerheblich sei, dass das Paar bei der Heirat die Witwenrente und
ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen einbezogen hätten.