Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Internetverkäufer haftet auf Lieferung

 

Coburg/Berlin. Wer im Internet Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Die Behauptung des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadensersatz zu zahlen. Das Landgericht Coburg gab am 17. September 2012 (AZ: 14 O 298/12) der Schadensersatzklage eines Käufers im Internet statt.

Der spätere Kläger hatte vom Verkäufer über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer ihm mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft.

Der Käufer forderte daraufhin rund 10.000 Euro entgangenen Gewinn als Schadensersatz. Er hätte die Hosen für 30.000 Euro weiterverkaufen können. Der Verkäufer war dagegen der Meinung, dass er keine Vertragspflichten verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen weiterverkauft habe.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Er habe auch die Unmöglichkeit der Lieferung zu verantworten. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Verkäufe, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterblieben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

 

 

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