Internetverkäufer haftet auf Lieferung
Coburg/Berlin. Wer im Internet Waren verkauft und diese nicht
liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Die
Behauptung des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft
worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadensersatz zu zahlen. Das
Landgericht Coburg gab am 17. September 2012 (AZ: 14 O 298/12) der
Schadensersatzklage eines Käufers im Internet statt.
Der spätere Kläger hatte vom Verkäufer über eine
Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über
20.000 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der
Verkäufer ihm mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne
nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die
Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft.
Der Käufer forderte daraufhin rund 10.000 Euro entgangenen
Gewinn als Schadensersatz. Er hätte die Hosen für 30.000 Euro weiterverkaufen
können. Der Verkäufer war dagegen der Meinung, dass er keine Vertragspflichten
verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen
weiterverkauft habe.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den
Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem
bestehenden Vorrat zu liefern. Er habe auch die Unmöglichkeit der Lieferung zu
verantworten. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Verkäufe,
die bestehenden Verträgen widersprechen, unterblieben. Es sei nicht ersichtlich,
dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.
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