Werbung: Durchgestrichene Preise müssen eindeutig sein
Hamm/Berlin. Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen
kann unlauter sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht klargestellt ist, um was
für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
Verwiesen sei auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2013
(AZ: 4 U 186/12).
Eine Warenhandelsgesellschaft importiert und vertreibt
unterschiedlichste Waren, unter anderem Haushaltswaren. Vom dem Betreiber einer
sogenannten Postenbörse verlangte sie, zu unterlassen, für angebotene Artikel
mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu werben.
Die beanstandete Werbung sei irreführend, entschieden die
Richter. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher könne
sie missverstehen. Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es
handele sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse
selbst geforderten Preis. So sei die Werbung gemeint gewesen. Andererseits könne
man aber auch annehmen, bei dem durchgestrichenen Preis handele es sich um einen
vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis.
Sogenannte Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis als Wiederverkäufer
unter anderem Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle an -
und dies zu deutlich niedrigeren Preisen.
Sei eine Werbung mehrdeutig, müsse jede einzelne Angabe wahr
sein, andernfalls sei sie unlauter. Dies sei hier der Fall.
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