Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Onlinehandel: Angabe „Voraussichtliche Versanddauer" ungültig

 

Bremen/Berlin. Wer einen Online-Versandhandel betreibt, muss die Lieferzeit nachvollziehbar bestimmen. Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" gehört zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und muss daher dem „Bestimmtheitsgebot" entsprechen. Nach Ansicht des Landgerichts Bremen tut sie dies nicht und ist somit unwirksam (Urteil vom 5. Oktober 2012; AZ: 2 U 49/12). Also kann der Kunde eine sofortige Lieferung erwarten und hat alle Rechte bei einer verzögerten Lieferung (Verzug, Rücktritt vom Kauf etc.).

Geklagt hatte der Konkurrent eines Online-Händlers. Beide verkaufen im Internet Bar- und Partyartikel. Der Konkurrent wandte sich gegen eine Internetwerbung seines Mitbewerbers auf der Internet-Handelsplattform Amazon. Er beanstandete die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage", weil er darin einen Wettbewerbsverstoß sah.

Seine Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Zeitangabe Teil der AGB. Die Formulierung sei eine Regelung hinsichtlich der zeitlichen Dauer einer Lieferung. Auch stehe sie im Zusammenhang mit anderen Hinweisen, so auf die Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. AGB müssten aber dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Dies tue die Formulierung nicht. „Wird die Angabe zur Versandauer durch den Zusatz ‚voraussichtlich’ relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann", führte das Gericht aus. Die Regelung sei damit ungültig und dürfe so in der Internetwerbung nicht mehr verwendet werden.

Der Käufer kann damit die sofortige Lieferung erwarten. Das Gericht führte allerdings weiter aus, dass eine Formulierung „Lieferfrist ca. 3 Tage" möglich sei. Die Lieferzeit werde mit einer solchen Formulierung nach Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingegrenzt. Die Deutsche Anwaltauskunft rät daher jedem Händler, diese Formulierung zu verwenden.

 

 

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