Geklagt hatte der Konkurrent eines Online-Händlers. Beide verkaufen im
Internet Bar- und Partyartikel. Der Konkurrent wandte sich gegen eine
Internetwerbung seines Mitbewerbers auf der Internet-Handelsplattform Amazon. Er
beanstandete die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage", weil er
darin einen Wettbewerbsverstoß sah.
Seine Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Zeitangabe
Teil der AGB. Die Formulierung sei eine Regelung hinsichtlich der zeitlichen
Dauer einer Lieferung. Auch stehe sie im Zusammenhang mit anderen Hinweisen, so
auf die Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. AGB
müssten aber dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Dies tue die Formulierung
nicht. „Wird die Angabe zur Versandauer durch den Zusatz ‚voraussichtlich’
relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen
tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in
Verzug setzen kann", führte das Gericht aus. Die Regelung sei damit ungültig und
dürfe so in der Internetwerbung nicht mehr verwendet werden.
Der Käufer kann damit die sofortige Lieferung erwarten. Das Gericht führte
allerdings weiter aus, dass eine Formulierung „Lieferfrist ca. 3 Tage" möglich
sei. Die Lieferzeit werde mit einer solchen Formulierung nach Verständnis des
Kunden hinreichend zuverlässig eingegrenzt. Die Deutsche Anwaltauskunft rät
daher jedem Händler, diese Formulierung zu verwenden.