Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Keine Ware erhalten: Internetverkäufer haftet

 

Coburg/Berlin.. Wer im Internet Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 17. September 2012 (AZ: 14 O 298/12)  hervor.

Über eine Internetauktionsplattform erwarb der Käufer 10.000 neuwertige Hosen für rund 20.000 Euro. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer ihm aber mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft worden und könne nicht mehr geliefert werden. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Nun verlangte der Käufer rund 10.000 Euro entgangenen Gewinn als Schadensersatz. Er hätte die Hosen für 30.000 Euro weiterverkaufen können. Der Verkäufer war dagegen der Meinung, dass er keine Vertragspflichten verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen weiterverkauft habe.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Er habe auch die Unmöglichkeit der Lieferung zu verantworten, da er seinen Geschäftsbetrieb so organisieren müsse, dass Verkäufe, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterblieben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

 

     
     
     
   
     
     

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab