Keine Ware erhalten: Internetverkäufer haftet
Coburg/Berlin.. Wer im Internet Waren verkauft und diese nicht
liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Das
geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 17. September 2012 (AZ:
14 O 298/12) hervor.
Über eine Internetauktionsplattform erwarb der Käufer 10.000
neuwertige Hosen für rund 20.000 Euro. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags
teilte der Verkäufer ihm aber mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig
verkauft worden und könne nicht mehr geliefert werden. Der Bruder des Verkäufers
habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers
weiterverkauft. Nun verlangte der Käufer rund 10.000 Euro entgangenen Gewinn als
Schadensersatz. Er hätte die Hosen für 30.000 Euro weiterverkaufen können. Der
Verkäufer war dagegen der Meinung, dass er keine Vertragspflichten verletzt
habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen
weiterverkauft habe.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den
Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem
bestehenden Vorrat zu liefern. Er habe auch die Unmöglichkeit der Lieferung zu
verantworten, da er seinen Geschäftsbetrieb so organisieren müsse, dass
Verkäufe, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterblieben. Es sei nicht
ersichtlich, dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.
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