Betriebskostenabrechnung -
Vergleich zu Vorjahren nicht erforderlich
Hannover/Berlin (DAV). Die jährliche Betriebskostenabrechnung
ist und bleibt ein Hauptthema zwischen Vermieter und Mieter. Die Abrechnung muss
aus sich heraus schlüssig sein, und der Mieter muss ohne besondere Fachkunde die
Abrechnung nachvollziehen können. Der Vermieter muss daher in Vorleistung gehen
und eine formell richtige Abrechnung erstellen und dem Mieter innerhalb der
Frist von einem Jahr zukommen lassen. Dann aber ist der Mieter gefragt. So ist
es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Vermieter die der
Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen übersendet. Vielmehr muss der Mieter
diese beim Vermieter einsehen, wenn er dies wünscht. Was ist aber mit den
Abrechnungen der Vorjahre? Müssen diese ebenfalls dem Mieter vorliegen, damit er
die aktuelle Abrechnung prüfen kann?
Anlässlich dieser Problematik informiert die
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV)
über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2016 (AZ.: 426 C
3047/15). In diesem Rechtsstreit berief sich der Kläger darauf, dass er die ihm
zugegangene Abrechnung zum damaligen Zeitpunkt nicht prüfen konnte, da ihm zu
diesem Zeitpunkt die Abrechnungen der zwei vergangenen Jahre nicht vorlagen und
daher ein Vergleich mit den Vorjahren nicht möglich war.
Ein solcher Vergleich mit den Vorjahren ist aber auch nicht
erforderlich, so der Richter. Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus
schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre
geprüft werden. Dieser Vergleich ist für die Richtigkeit der Abrechnung nicht
maßgeblich. Vielmehr reicht das Recht des Mieters aus, jederzeit Einsicht in die
der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu nehmen.
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