Unfallflucht: Gerichte stellen weiter strenge Anforderungen
Hamm/Frankfurt. Die deutsche Justiz ist weiterhin streng zu
Autofahrern, die nach einer Kollision die Unfallstelle verlassen. Insbesondere
an die Warte- und Aufklärungspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Dies
zeigen Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. Februar 2003 (AZ: 20 U
193/02) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2003 (AZ:
3 U 210/01).
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah eine Verletzung der
Aufklärungspflicht und damit eine Verkehrsunfallflucht auch dann als gegeben an,
wenn der Verursacher seine Versicherung zeitnah nach der Kollision über das
Geschehen benachrichtigt. In dem Fall war ein Fahrer auf der Autobahn bei
starkem Regen ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt. Nachdem
er sich den Schaden kurz angesehen und die Beschädigung der Leitplanke als
geringfügig eingeschätzt hatte, steuerte er den nächsten Parkplatz an. Dort
informierte er angeblich seine Kasko-Versicherung.
Nicht nur weil der Schaden am Auto 21.000 Mark und an der
Leitplanke 3.000 Mark betrug, wurde sein Verhalten als Unfallflucht eingestuft.
Die Richter meinten, der Mann hätte an der Unfallstelle "eine angemessene Zeit"
warten müssen, um Feststellungen - beispielsweise über seine Fahrtüchtigkeit -
zu ermöglichen. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung wurde die Versicherung von
ihrer Leistungspflicht frei.
Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass nach einer vergebens am
Unfallort verbrachten angemessenen Wartezeit - hier 15 Minuten an einem
demolierten Verkehrsschild - unverzüglich der Geschädigte oder die Polizei
verständigen werden muss. Wem es - beispielsweise am Wochenende - nicht gelinge,
die zuständige Kommune als Eigentümerin eines Schildes zu erreichen, müsse sich
an die Polizei wenden. Eine Unfallmeldung erst nach dem Wochenende sei nicht
mehr "unverzüglich", wie es das Gesetz verlange.
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