Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Schnee und Eis: Belebte Kreuzungen müssen geräumt und gestreut werden

 

Magdeburg/Berlin. Das Landgericht Magdeburg hat die Stadt Magdeburg verurteilt, 50 Prozent der Behandlungskosten für eine Frau zu übernehmen, die wegen Glatteis an einer belebten Kreuzung gestürzt war (Urteil vom 8. September 2010, AZ: 10 O 458/10).

Eine Fußgängerin wollte eine mit Ampeln versehene Kreuzung überqueren. Die Straße selbst war gestreut. Der Übergang von der Straße beim Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und mit Trittspuren versehen. Die Frau stürzte und verletzte sich am Ellbogen. Sie musste zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten und forderte von der Stadt die Rückerstattung der Kosten.

Mit Erfolg. Die Stadt muss 50 Prozent der Kosten tragen. Die Richter stellten fest, dass die Stadt ihre Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllt habe. Zwar müsse die Stadt nicht alle Straßen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssten verkehrswesentliche Kreuzungen mit lebhaftem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden könnten. Sei der Schnee vereist und lasse sich deswegen nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln, müssten entsprechende andere Maßnahmen ergriffen werden, um ihn zu entfernen. Es sei Fußgängern auch nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf die geräumte Fahrbahn auszuweichen.

Allerdings sahen die Richter bei der Fußgängerin ein Mitverschulden von 50 Prozent. Wenn erkennbar Glatteis vorliege, müsse man entsprechend vorsichtig sein. Dies sei auch grundsätzlich möglich gewesen, da der sie begleitende Ehemann an der gleichen Stelle nicht gestürzt sei.

 

 

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