Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Ungültigkeit eines Internetformulars zum Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenverkauf

 

Oldenburg/Berlin. Ein Gewährleistungsausschluss bei einem privaten Autoverkauf ist nur dann gültig, wenn er sich nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie auf Körperschäden bezieht. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2011 (AZ: 6 U 14/11).

Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug zum Preis von 6.900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung". Einige Monate nach dem Kauf stellte der Käufer einen schweren Unfallschaden mit gravierenden Restschäden an dem Pkw fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Der Käufer klagte und bekam Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, so die Richter. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür würden aber strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten. Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss müsse eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich von Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen hier fehlten, sei diese Klausel insgesamt und somit der Haftungsausschluss ungültig. Der Kauf könne rückgängig gemacht werden.

 

 

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