Ungültigkeit eines Internetformulars zum
Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenverkauf
Oldenburg/Berlin. Ein Gewährleistungsausschluss bei einem
privaten Autoverkauf ist nur dann gültig, wenn er sich nicht auf grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie auf Körperschäden
bezieht. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
27. Mai 2011 (AZ: 6 U 14/11).
Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes
Fahrzeug zum Preis von 6.900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer
ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt
für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung". Einige Monate
nach dem Kauf stellte der Käufer einen schweren Unfallschaden mit gravierenden
Restschäden an dem Pkw fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden
keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief
sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Der Käufer klagte und bekam Recht. Der
Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, so die Richter. Bei den
Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB), die für eine mehrfache Verwendung vorformuliert
seien. Dafür würden aber strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten. Ein
wirksamer Gewährleistungsausschluss müsse eine Einschränkung für grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich von
Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen hier fehlten, sei diese
Klausel insgesamt und somit der Haftungsausschluss ungültig. Der Kauf könne
rückgängig gemacht werden.
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