Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß
möglich
Trier/Berlin. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist
bereits möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in Flensburg
erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht
feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb
der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei
Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier am 9.
März 2011 (AZ: 1 L 154/11).
Der zuständige Landkreis hatte angeordnet, dass der
Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Er
hatte zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen
Ortschaft von dort 50 km/h um 24 km/h überschritten. Der Fahrzeughalter hatte in
seiner Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, dann
jedoch im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid bestritten, der Fahrer
zu sein. Er gab an, sein Sohn habe zu der Zeit den Wagen gefahren. Da
zwischenzeitlich die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte kein Bußgeld mehr
gegen den Sohn verhängt werden. Daraufhin wurde die Fahrtenbuchauflage erlassen.
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