Unfallhelfer haben Anspruch auf Schadensersatz auch bei
falschem Verhalten
Karlsruhe/Berlin. Wer anderen bei einem Unfall hilft und
dadurch selbst verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat einen
Ersatzanspruch gegen die Unfallverursacher. Dies gilt auch dann, wenn er falsch
reagiert und die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat, entschied der
Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2010 (AZ: VI ZR 286/09).
Ein Fahrzeug kollidierte mit der Leitplanke und blieb auf dem
Seitenstreifen liegen. Ein Autofahrer hinter dem Unfallfahrzeug hatte den
Vorgang beobachtet und wollte helfen. Er hielt an, sprach den Unfallfahrer an
und ging zu dessen Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen.
Ein weiteres, sich näherndes Fahrzeug kam ins Schleudern und erfasste den Mann
auf dem Seitenstreifen. Vor Gericht ging es darum, ob den Helfer ein
Mitverschulden trifft, da er sich auf dem Seitenstreifen - verbotswidrig -
aufgehalten hatte, und das Aufstellen eines Warndreiecks an der Stelle nicht
geboten war.
Der Unfallhelfer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch
die Unfallverursacher, entschied das Gericht. Ein Mitverschulden treffe ihn
nicht. Zwar habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er sich auf dem
Seitenstreifen aufgehalten habe. Allerdings könne dies zur Absicherung einer
Unfallstelle erforderlich sein. Eine zusätzliche Absicherung durch ein
Warndreieck sei nicht unbedingt notwendig gewesen. Falsche Reaktionen stellten
jedoch kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein
Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit
zu einer ruhigen Überlegung gehabt und nur deshalb falsch reagiert habe.
Bei einem Unfall hat man viele Ansprüche, an die man zunächst
nicht denkt. Auch wird vor Gericht oft darüber gestritten, welches
Mitverschulden jemand zu tragen hat. In jedem Fall sollte man sich anwaltlicher
Hilfe versichern.
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