Kein Schmerzensgeld für Sturz im Fußballstadion
Brandenburg/Berlin. Im Fußballstadion muss man vorsichtig
sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf
Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch
Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, entschied
das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09).
Die Klägerin besuchte im Stadion der Freundschaft in Cottbus
das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Auf der Stadiontreppe
stürzte sie und erlitt einen Bruch des Sprunggelenkes und einen doppelten
Bänderriss. Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf
einer Stufe verantwortlich. Sie klagte gegen die Stadt Cottbus, die für den
verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist, und forderte die
Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen
Verdienstausfalls und zusätzlich ein Schmerzensgeld.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die
Klage abgewiesen. Die Unebenheit in der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach
und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt gewesen. Sie sei damit nicht so
gravierend, dass man der Stadt den Treppenzustand als Pflichtverletzung
vorwerfen könne. Weil auch im übrigen Stadion vergleichbare Stellen vorhanden
seien, hätte die Klägerin sich darauf einstellen können und müssen. Auch bei
großem Besucheraufkommen - wie an dem Abend des Unfalls - hätte sich die
Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die
Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können.
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