Fahrraddiebstahl auf YouTube - mildere Strafe
Erfurt/Berlin. Wer ein Fahrrad stiehlt, muss mit seiner
Bestrafung rechnen. Eine mildere Strafe kann sich derjenige erhoffen, dessen Tat
auf YouTube angeprangert wurde. Das sagt eine Entscheidung des Amtsgerichts
Erfurt vom 30. November 2010 (AZ: 180 Js 26290/10 50 DF).
Ein 49-jähriger Mann wurde beim Diebstahl eines Fahrrads quasi
auf frischer Tat ertappt. Die Überwachungskamera eines Computerladens filmte das
Geschehen auf der Straße. Der Ladeninhaber stellte das Video auf „YouTube“ ins
Internet. Dort wurde es 1.000-fach angesehen. Verschiedene Medien berichteten
darüber. Schließlich erkannte auch die 15‑jährige Tochter ihren Vater auf dem
Video und soll ihn auf der Arbeit angerufen haben: „Papa, Du stehst auf YouTube,
wie Du ein Fahrrad mopst“, berichtete ein Internetportal anschließend. Das Video
zeigte alle Einzelheiten. Aufgrund des Videos und nachdem angeblich bereits
Zeitungen bei ihm angerufen hatten, stellte sich der Mann der Polizei. Er habe
Angst, auf der Straße verprügelt zu werden.
Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte das Gericht die
Prangerwirkung des Videos und die darauf basierenden Medienberichte
strafmildernd. Wegen der Berichterstattung habe der Mann Ängste ausstehen
müssen. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro. Die
Überwachungskamera musste schließlich anders eingestellt werden, sie zeigte zu
viel vom Straßengeschehen. Dies sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
erlaubt.
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