Sichtfahrgebot ist nach wie vor gültig
Koblenz/Berlin. Bei Dunkelheit muss ein Autofahrer innerhalb
der Strecke anhalten können, die seine Scheinwerfer ausleuchten. Andernfalls
verstößt er gegen das Sichtfahrgebot und trägt bei einem Unfall eine Mitschuld.
Davor warnen Anwälte und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 02. Juli 2007 (AZ. 12 U 258/06).
Die Klägerin war bei Dunkelheit auf ein am Straßenrand
stehendes Fahrzeug aufgefahren und hatte sich schwer verletzt. Der Fahrer dieses
Wagens war zuvor mit einem anderen Auto zusammengestoßen und links an der
Leitplanke zum Stehen gekommen. Die klagende Fahrerin hatte ihm vorgeworfen, er
habe das Unfallfahrzeug nicht genügend abgesichert und verlangte deshalb
Schadensersatz von 75 Prozent und ein beträchtliches Schmerzensgeld.
Das Gericht erklärte jedoch, die Klägerin habe das Geschehen
an der Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet. Daher stünden ihr nur 40 Prozent
Schadensersatz zu. Die Frau hätte nur so schnell fahren dürfen, dass sie
innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten
können. Zwar werde diese Regel häufig nicht eingehalten, dies entlaste sie aber
nicht. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen,
denn am rechten Fahrbahnrand befanden sich mehrere Personen. Sie musste also
damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatte und noch weitere Fahrzeuge
auf der Fahrbahn waren. Die Mithaftung des Beklagten begründeten die Richter mit
der mangelhaften Absicherung des Unfallortes. Zwar habe er an seinem Fahrzeug
die Warnblinkanlage eingeschaltet, den Unfallort aber nicht genügend nach
hinten, z.B. durch ein Warndreieck, abgesichert. Da der Unfallwagen in einer
leichten Linkskurve an der Leitplanke stand, sei er für den nachfolgenden
Verkehr nur schwer zu erkennen gewesen.
Welche Rechte und Pflichten sich aus einem Unfall ergeben,
erläutert Ihnen sehr gerne ein Rechtsanwalt. Den finden Sie schon ganz in Ihrer
Nähe.
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