Autofahrer im Kreisverkehr haben nicht immer Vorfahrt
München/Berlin. Entgegen verbreiteter Meinung haben Autofahrer
im Kreisverkehr nicht automatisch Vorfahrt. Verwiesen sei auf eine Entscheidung
des Amtsgerichts München vom 11. Juli 2012 (AZ: 343 C 8194/12).
Die Autofahrerin fuhr in einen Kreisverkehr hinein. In dem
Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der
Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“. Die Frau benutzte zunächst die
mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr in den Kreisel auf die
Rechtsabbiegerspur. Als die Autofahrerin ebenfalls auf die Rechtsabbiegerspur
wechselte, kollidierte sie dort mit dem anderen Fahrzeug. Dabei wurde ihre
Stoßstange beschädigt. Die Frau forderte von der Versicherung des anderen
Unfallbeteiligten die Reparaturkosten, Ersatz des Nutzungsausfalls und eine
Unkostenpauschale. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Frau trage die
alleinige Schuld. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Die Frau
argumentierte dagegen, sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.
Vor Gericht bekam sie nur zum Teil Recht. Autofahrer hätten im
Kreisverkehr nicht immer Vorfahrt, erklärte die Richterin. Dies gelte nur dann,
wenn an der Einmündung zum Kreisel die Zeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt
gewähren“ angebracht seien. Ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts-vor-links“.
Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings
habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im vorliegenden Fall
kämen die unterschiedlichen Fahrspuren hinzu. Bei einem Spurenwechsel habe man
sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Die Frau treffe ein Mitverschulden an
diesem Unfall. Sie könne daher nur zwei Drittel des Schadens ersetzt verlangen.
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