Keine Unfallflucht nach 20 Minuten Wartezeit - Versicherung
muss zahlen
Berlin. Bei der Feststellung, ob Unfallflucht vorliegt, kommt
es auf die konkreten Umstände an. Wer abends auf einer Autobahn gegen eine
Leitplanke fährt und 20 Minuten wartet, begeht keine Unfallflucht, entschied das
Amtsgericht Homburg am 31. Mai 2006 (Aktenzeichen: 7 C 327/05).
Demnach muss die Haftpflichtversicherung den Schaden an der
Leitplanke bezahlen.
Abends kam der Beklagte auf der Autobahn von der Fahrbahn ab
und rutschte gegen die Leitplanke. Es entstand erheblicher Sachschaden. Am
anderen Morgen benachrichtigte er die Polizei. Nachdem die
Haftpflichtversicherung den Schaden an der Leitplanke in Höhe von rund 4700 Euro
bezahlt hatte, verlangte sie das Geld von ihrem Versicherten zurück. Ihrer
Ansicht nach habe er eine Unfallflucht begangen und somit gegen den
Versicherungsvertrag verstoßen - mit der Folge, dass er für den Schaden
aufkommen müsse. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Versicherung eine
Unfallflucht aber nicht beweisen. Der Autofahrer habe mindestens 22 Minuten an
der Unfallstelle gewartet. Für die Bestimmung der gebotenen Wartezeit seien die
Umstände ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des
Unfallortes und der Tageszeit sei eine Wartefrist von 15 bis 20 Minuten
ausreichend. Zudem wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass jemand vorbei
gekommen wäre, der den Unfall hätte aufnehmen können. Die Meldung an die Polizei
am anderen Tag sei daher ausreichend gewesen. Den Schaden an der Leitplanke
müsse die Versicherung also zahlen.
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