Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe entzogen
Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich
sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die
zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigt. Das hat das Verwaltungsgericht
(VG) Stuttgart (Urteil vom 03.05.2012, Aktenzeichen: 8 K 2956/11) entschieden.
Der 63-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war im
April 2007 vom Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt wegen sexueller Nötigung
sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung
verurteilt worden, weil er zwei Fahrschülerinnen sexuell belästigt hatte. Nach
den strafgerichtlichen Feststellungen hatte er die Fahrschülerinnen während der
Fahrstunde u.a. an die Brust gefasst und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil
gelegt bzw. sie am Genitalbereich mit seiner Hand gestreichelt.
Anfang April 2010 widerrief die Stadt Stuttgart die
Fahrlehrererlaubnis des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein
hiergegen vom Kläger beim VG angestrengtes Eilverfahren blieb erfolglos. Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim schlossen
der Kläger und die Stadt Stuttgart einen Vergleich, wonach dem Kläger bis zur
Rechtkraft der Widerrufsentscheidung untersagt war, weiblichen Fahrschülern
praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Im Oktober 2010 verurteilte das AG den
Mann erneut wegen sexueller Beleidigung einer Fahrschülerin (Tatzeit: August
2009), diesmal zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe von 6
Monaten. Nach Auffassung des VG rechtfertigen die strafgerichtlich
festgestellten sexuellen Übergriffe auf die Fahrschülerinnen die Annahme, dass
der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit
nicht mehr besitzt. Mit den sexuellen Übergriffen auf die Fahrschülerinnen habe
er seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich
verletzt. Er habe die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität
ausgenutzt. Auch eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen
Unterricht von Fahrschülerinnen komme nicht in Betracht. Die „Zuverlässigkeit“
eines Fahrlehrers lasse sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick
auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erscheine,
nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen
Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen,
wie sie der Kläger begangen habe, rechtfertigten vielmehr die Annahme, dass er
für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet sei.
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