Bei unbeaufsichtigtem Autoschlüssel riskiert man Kürzung der
Versicherungsleistung
Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in
einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück, obwohl ein abschließbarer
Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen, muss die
Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl
entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob
fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr
eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Dies entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Urteil vom 09.07.2012, Aktenzeichen: 10 U
1292/11).
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von ihrer
Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres
Fahrzeugs. Die Klägerin parkte ihr Auto abends auf dem Parkplatz ihrer
Arbeitsstelle, einem Seniorenheim. Die Autoschlüssel legte sie in einen Korb,
den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock
abgestellt hatte. Gegen 20.50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem
anderen Stockwerk, nach 21.00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet
und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in
Höhe von ca. 7.000 Euro verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt, die im
Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte. Das Landgericht
(LG) Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der
Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent für
gerechtfertigt. Diese Einschätzung teilte nun auch der 10. Zivilsenat des OLG.
Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen,
indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Pkw-Schlüssel
sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem
leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen
Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Auch der Umstand, dass es bereits
Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Überzeugung
des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst,
dass die Eingangstür bis mindestens 21.00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner
oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum
hatten.
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