Keine Vorfahrt auf Verteilerfahrbahnen
Köln/Berlin. Auf so genannten Verteilerfahrbahnen, die den
Übergang von einer Autobahn auf die andere ermöglichen, gibt es keine
Vorfahrtsregeln. Alle Fahrer haben die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme
und Verständigung, um einen reibungslosen und unfallfreien Ablauf
sicherzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.
November 2006 (AZ: 14 U 10/06) hervor.
Zwei Fahrzeuge stießen auf einer so genannten
Verteilerfahrbahn zusammen. Das eine Auto fuhr auf der rechten Spur, dessen
Fahrer beabsichtigte, auf die linke zu wechseln. Der Fahrer auf der linken Spur
wollte auf die rechte wechseln. Als er den Fahrbahnwechsel vollzog, kam es zum
Zusammenprall mit dem anderen Wagen. Nach seiner Ansicht war ihm der andere
Wagen hinten aufgefahren, als er sich bereits ganz auf der rechten Spur befunden
hat und wegen eines Staus halten musste. Nach Ansicht des anderen Fahrers hatte
sich das andere Fahrzeug reingequetscht, so dass er nicht mehr ausweichen
konnte.
Das OLG bestätigte das Urteil der ersten Instanz, dass jeder
der beiden Fahrer die Hälfte des Schadens zu tragen hat. Auf Verteilerfahrbahnen
gibt es keine Vorfahrtsregelung, auch das Reißverschlussverfahren kommt nicht in
Betracht, da es sich nicht um mehrere Fahrbahnen mit derselben Fahrtrichtung
handelt. Es gilt hier das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und
Verständigung. Einen schuldhaften Verstoß gegen diese Regel konnten die Richter
bei beiden Fahrern nicht erkennen.
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