Kein absolutes Fahrverbot für Feuerwehrmann
Düsseldorf/Berlin. Erhält jemand wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot, können bestimmte
Fahrzeuge von diesem Verbot ausgenommen werden – zum Beispiel bei einem
Feuerwehrmann Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen. Dies ergeht aus
einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2007 (AZ. IV –
2 Ss (OWi) 118/07).
Ein Feuerwehrmann fuhr mit seinem Motorrad innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft 41 km/h zu schnell. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu
einer Geldbuße von 160 Euro und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot.
Hiergegen legte er Beschwerde ein und hatte teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht rügte am ersten Urteil, dass es bei dem
Fahrverbot bestimmte Fahrzeugarten nicht herausgenommen habe. Da der Betroffene
Feuerwehrmann ist, muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dem Fahrverbot
die Fahrzeuge ausgenommen werden, die er beruflich fahren muss. Mit einem
beschränkten Fahrverbot wird der gewollte „Denkzetteleffekt“ ebenfalls erreicht,
zumal der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hat.
Um unverhältnismäßig berufliche Nachteile auszuschließen,
würden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen von dem Verbot
ausgenommen. Die Geldbuße wurde auf 125 Euro reduziert, da das Amtsgericht einen
falschen Regelsatz angewendet hat. Außerdem hat es frühere Verstöße
berücksichtigt, die nicht mehr herangezogen werden dürften.
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