Vorerst kein Entzug der Fahrerlaubnis für betrunkenen
Fußgänger
Neustadt/Berlin. Einem betrunkenen Fußgänger, der sich
weigert, ein angeordnetes „psychologisches Fahreignungsgutachten“ zu erbringen,
darf nicht ohne Weiteres der Führerschein entzogen werden. Auf die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2013 (AZ: 1 L
29/13.NW) wird hingewiesen.
Ein Mann war in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe
einer vielbefahrenen Straße unterwegs. Er fragte andere Autofahrer, wieso diese
in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er unkontrolliert auf die
Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen
Wert von rund drei Promille. Später fand man am Ort des Geschehens seinen
Autoschlüssel, den er dort verloren hatte. Die zuständige Behörde veranlasste
zunächst eine ärztliche Untersuchung, um zu klären, ob der Mann alkoholabhängig
ist. Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Straßenverkehr, und die Fahrerlaubnis muss entzogen werden. Nachdem das
verkehrsmedizinische Gutachten kein eindeutiges Ergebnis erbracht hatte,
forderte die Behörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten an.
Dies verweigerte der Mann. Daraufhin entzog man ihm die Fahrerlaubnis. Da er das
geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
Der Eilantrag des Mannes hatte Erfolg. Es gebe bereits
Zweifel, ob die Behörde überhaupt eine isolierte psychologische Untersuchung
verlangen dürfe, so die Richter. In der Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich
die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als
zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen. Aus dem
behördlichen Schreiben könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen,
welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische
Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine
medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Für die Anordnung einer
umfassenden, von der Fahrerlaubnisverordnung gerade bei alkoholbedingtem
Eignungszweifel vorgesehenen MPU sahen die Richter durchaus Anhaltspunkte. Über
die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber
zunächst die Behörde entscheiden.
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