Leichtsinnige Fußgänger haften bei Unfall allein
Hamm/Berlin. Bei einem Unfall zwischen Fußgänger und Pkw
haftet der Autofahrer fast immer mit. Grund ist die sogenannte
Gefährdungshaftung. Anders ist dies, wenn Fußgänger sich besonders leichtsinnig
verhalten. Diesbezüglich wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
vom 26. April 2012 (AZ: 6 U 59/12) hingewiesen.
Ein Fußgänger wollte eine vielbefahrene Straße an einer Stelle
überqueren, an der es keinen Überweg gab. Es kam zum Unfall. Die Frage war, wer
für den Unfall haftet.
Der Fußgänger allein, entschied das Gericht. Durch das
leichtsinnige Überqueren einer vielbefahrenen Straße an einer Stelle ohne
Übergang habe er sich in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet. Daher treffe
ihn das alleinige Verschulden. In einem solchem Fall trete die Betriebsgefahr
des Autos zurück und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden allein
aufkommen.
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