Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn: hohes Mitverschulden bei
Unfall
Hamm/Berlin. Eine Inlineskaterin, die in einer
unübersichtlichen Linkskurve auf der Gegenfahrbahn fährt, haftet bei einem
Unfall zu 75 Prozent. Sie hat den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst
verschuldet. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni
2013 (AZ: 9 U 1/13).
Die Inlineskaterin befuhr außerorts eine etwa vier Meter
breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve auf der
Gegenfahrbahn. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs bremste und wich zum
rechten Fahrbahnrand aus. Den Zusammenstoß mit der Frau konnte er jedoch nicht
abwenden. Die Frau erlitt schwere Verletzungen, unter anderem mehrere Frakturen
und Platzwunden. Nach ihrer Aussage leidet sie unter dauerhaften
gesundheitlichen Einschränkungen. Von dem Autofahrer und seiner
Haftpflichtversicherung verlangte die Frau vollen Schadensersatz, unter anderem
rund 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden und ein Schmerzensgeld in
der Größenordnung von 80.000 Euro.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Frau jedoch
drei Viertel des Schadens selbst tragen, da sie ein erhebliches Mitverschulden
an dem Unfall treffe. Als Inlineskaterin würden für sie die Vorschriften für
Fußgänger gelten. Demnach hätte sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft
soweit wie möglich den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe
sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlineskates auf der Mitte der
Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe
sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve
gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um dort
weiterzufahren. Deswegen treffe sie ein mit 75 Prozent zu berücksichtigendes
Verschulden. Dem stehe auf der Seite des Autofahrers lediglich die
Betriebsgefahr des Pkw gegenüber. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der
Mann zu schnell gefahren sei oder auf die entgegenkommende Frau zu spät oder
falsch reagiert habe.
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