Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Tiefgarage
München/Berlin. Wenn eine Tiefgarage nicht für die breite
Öffentlichkeit bestimmt ist, dann besteht für den Vermieter auch nur eine
begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts
München vom 15. April 2013 (AZ: 454 C 28946/112) wird hingewiesen.
Als eine Autofahrerin mit ihrem VW-Golf aus der Tiefgarage
hinausfahren wollte, blockierte vor der Garage ein Lieferwagen die Ausfahrt. Die
Frau versuchte ein Ausweichmanöver und setzte dazu den Wagen etwas zurück. In
diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach ihres
Wagens. Insgesamt entstand der Frau ein Schaden von 2.000 Euro. Von der
Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes forderte sie
Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Es handele sich um ein Kipptor, das beim Öffnen
und Schließen einen weiten Radius beschreibe und sich grundsätzlich etwa 90
Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Das sei eine übliche
Technik. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Im
vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage nicht für den
allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem eingeschränkten
Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte
Verkehrssicherungspflicht.
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