Verbogener Scheibenwischer in der Waschanlage
Radolfzell/Berlin. Wird ein Auto in einer Waschanlage
beschädigt, muss der Kunde nachweisen, dass die Anlage nicht einwandfrei
funktioniert hat. Besteht die Möglichkeit, dass er an dem Schaden Schuld hat,
muss der Kunde beweisen können, dass der Betreiber der Anlage die Verantwortung
trägt. Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Radolfzell vom 21. Februar 2013
(AZ: 2 C 214/11) wird hingewiesen.
Ein Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug durch die Waschanlage.
Dabei blieb er im Auto sitzen. Nach dem Ende des Waschgangs war zwar das Auto
sauber, aber auch ein Scheibenwischer verbogen. Der Mann verlangte vom Betreiber
der Waschanlage die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von rund 580 Euro. Er
habe den Scheibenwischer in der Waschanlage nicht betätigt. Dies könne seine
Frau bestätigen, die mit im Auto gesessen hätte. Der Betreiber der Anlage
weigerte sich jedoch: Die Anlage funktioniere einwandfrei.
Vor Gericht stellte ein Sachverständiger fest, dass der
Schaden auch dadurch entstanden sein könnte, dass der Fahrer den Scheibenwischer
eingeschaltet habe. Dieser hätte also nachweisen müssen, dass er das nicht getan
habe. Die Ehefrau schied als Zeugin aus. Bei der Zeugenaussage stellte sich
heraus, dass sie gar nicht im Wagen gesessen hatte. Somit blieben Zweifel an den
Geschehnissen in der Waschanlage und an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Der
Mann blieb auf seinem Schaden sitzen.
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