„Falsches“ Auslegen des Behindertenausweises ist keine Straftat,
aber Ordnungswidrigkeit
Stuttgart/Berlin. Wer in seinem Auto den Behindertenausweis
eines anderen auslegt und auf einem Behindertenparkplatz parkt, begeht keine
Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Es liegt keine
Identitätstäuschung vor. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am
27. August 2013 klar (AZ: 2 Ss 349/13).
Die Mutter parkte beim Einkaufen ihr Auto auf einem
Behindertenparkplatz. Sie legte im Fahrzeug den Behindertenausweis ihres Sohnes
mit dem Foto nach unten aus. Der Sohn fuhr nicht mit. Das Amtsgericht sah hierin
ein strafbares Verhalten und verurteilte die Frau wegen „Missbrauchs von
Ausweispapieren“. Dagegen wehrte sie sich mit Erfolg.
Nach Ansicht des OLG ist ein Behindertenausweis zwar ein
Ausweis, es fehle im vorliegenden Fall aber an der nötigen Identitätstäuschung.
Bei einem solchen Ausweis gehe es beim Parken nicht darum, zu behaupten, man sei
die im Ausweis benannte Person. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis auch
dann nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre. Daraus folge, dass nicht zwingend der
Fahrer der Ausweisinhaber sein müsse. Da sie den Ausweis aber in Abwesenheit
ihres Sohnes benutzt habe, handele es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
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