Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
„Falsches“ Auslegen des Behindertenausweises ist keine Straftat, aber Ordnungswidrigkeit

 

Stuttgart/Berlin. Wer in seinem Auto den Behindertenausweis eines anderen auslegt und auf einem Behindertenparkplatz parkt, begeht keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Es liegt keine Identitätstäuschung vor. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 27. August 2013 klar (AZ: 2 Ss 349/13).

Die Mutter parkte beim Einkaufen ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz. Sie legte im Fahrzeug den Behindertenausweis ihres Sohnes mit dem Foto nach unten aus. Der Sohn fuhr nicht mit. Das Amtsgericht sah hierin ein strafbares Verhalten und verurteilte die Frau wegen „Missbrauchs von Ausweispapieren“. Dagegen wehrte sie sich mit Erfolg.

Nach Ansicht des OLG ist ein Behindertenausweis zwar ein Ausweis, es fehle im vorliegenden Fall aber an der nötigen Identitätstäuschung. Bei einem solchen Ausweis gehe es beim Parken nicht darum, zu behaupten, man sei die im Ausweis benannte Person. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis auch dann nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre. Daraus folge, dass nicht zwingend der Fahrer der Ausweisinhaber sein müsse. Da sie den Ausweis aber in Abwesenheit ihres Sohnes benutzt habe, handele es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

 

 

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