„Links und wieder links“ - besondere Sorgfaltspflicht für
Autofahrer
Hamm/Berlin. Ein Verkehrsteilnehmer, der aus einer
Grundstücksausfahrt links auf die Straße einbiegt, um unmittelbar danach wieder
links abzubiegen, haftet bei einer Kollision mit einem ihn überholenden Fahrzeug
allein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.
März 2014 (AZ: 9 U 210/13) wird hingewiesen.
Die Autofahrerin bog aus einer Ausfahrt kommend nach links in
die Fahrbahn ein und wollte bereits nach etwa 14 Metern erneut nach links in
eine andere Straße abbiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich hinter ihr ein
zweiter Autofahrer. Als er die Frau überholen wollte, kam es im
Einmündungsbereich der beiden Straßen zum Unfall. Der Fahrer forderte Ersatz
seines Gesamtschadens von rund 6.500 Euro.
Die Frau hafte wegen ihres schwerwiegenden Verschuldens
alleine für den Unfall, entschied das Gericht. Beim Ausfahren aus einer
Grundstücksausfahrt würden wegen der besonderen Gefahren erhöhte
Sorgfaltsanforderungen gelten. Diese habe die Frau verletzt. Bei ihrem
Fahrmanöver hätten diese Sorgfaltspflichten über den eigentlichen Vorgang des
Einbiegens hinaus fortgewirkt. Sie sei mit geringer Geschwindigkeit in die
Fahrbahn eingebogen, um unmittelbar danach wiederum nach links abzubiegen,
obwohl sie das herannahende Fahrzeug bemerkt habe. Ihre Absicht abzubiegen sei
für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen.
Die Fahrerin hätte zunächst das Fahrzeug des Klägers passieren
lassen müssen oder sich in besonderem Maße vergewissern müssen, dass ihre
Absicht, links abzubiegen, erkennbar war. Das habe sie jedoch nicht getan.
Außerdem habe sie nicht durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des
Abbiegevorganges noch einmal den rückwärtigen Verkehr kontrolliert.
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