Stuhldrang rechtfertigt kein zu schnelles Fahren
Lüdinghausen/Berlin. Auch wer im Auto starken Stuhldrang
verspürt, darf deswegen nicht rasen. Wer zu schnell unterwegs ist, muss mit
einer Buße und gegebenenfalls mit einem Fahrverbot rechnen. Ist der Betroffene
Berufskraftfahrer, kann das Fahren eines Lkw erlaubt bleiben und das Fahrverbot
auf die privaten Kfz beschränkt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 7. Mai 2014 (AZ: 19 OWi 21/14).
Der Mann fuhr mit seinem Auto außerorts 132 km/h, obwohl nur
70 erlaubt waren. Er ist Berufskraftfahrer. Seine Geschwindigkeit rechtfertigte
er damit, dass er während der Fahrt Darmprobleme hatte und starken Stuhldrang
verspürte. Erst kurz nach dem Blitzen habe er sich in einem Maisfeld erleichtern
können. Dennoch erhielt er eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot.
Dieses einmonatige Fahrverbot sei gerechtfertigt, so das
Gericht. Der Bußgeldkatalog sehe es so vor. Auch sein Stuhldrang rechtfertige
keine Ausnahme. Wenn er die ganze Fahrt Darmprobleme gehabt habe, hätte er die
Fahrt erst gar nicht antreten dürfen - oder notfalls Umwege fahren müssen, um
sich zu erleichtern. Die Richter entschieden, das Fahrverbot auf den
Privatbereich zu beschränken, damit der Mann weiterhin seiner Arbeit nachkommen
könne. Die gewünschte erzieherische Wirkung entfalte das einmonatige Fahrverbot
auch so.
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